In dem verhandelten Fall sausten die Nutzer auf einer 2,9 Kilometer langen Schlittenbahn 400 Meter auf schienengebundenen Schlitten den Berg hinab. Die Bergstation als Startpunkt der ganzjährig betriebenen "Coaster-Bahn" erreichen die Kunden per Seilbahn vom selben Betreiber. Dieser vertrat - anders als das Finanzamt - die Auffassung, es handele sich bei dem Betrieb der "Coaster-Bahn" um eine schienengebundene Personenbeförderung und wollte daher nur sieben Prozent Umsatzsteuer zahlen.
Der Bundesfinanzhof entschied ebenso wie die Vorinstanzen jedoch anders: Der betreiber habe den Fahrgästen lediglich ein beförderungsmittel überlassen, sie jedoch nicht selbst befördert. Dafür hätte der Betreiber selbst in irgendeiner Form aktiv werden müssen, jedoch haben die Fahrgäste nach Meinung der Richter die Schlitten durch ihr Körpergewicht selbst in sTal gebracht und konnten dabei auch die Geschwindigkeit bestimmen.
Zu einer ähnlichen Entscheidung kam auch der V. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, indem er festlegte, dass die Überlassung von Draisinen zur selbständigen Nutzung durch die Fahrgäste ebenfalls als Vermietung eines Beförderungsmittels und nicht als Beförderung zu einzustufen sei. (akp)