Dies gelte jedoch nicht für die Leerfahrten vom Betriebshof zum Abfahrtsort und umgekehrt, nach Beendigung der Reise vom Absetzpunkt zum Betriebshof zurück. Diese Leerfahrten werden nicht der zu besteuernden Beförderungsleistung zugerechnet. Damit fließen die hierbei anfallenden Leerkilometer auch nicht in die Berechnung der Streckenaufteilung nach Inlands- und Auslandskilometer ein, sondern sind umsatzfrei. Der NWO bezieht sich auf eine Verfügung der Finanzdirektion Chemnitz vom 20. Mai 2008 unter Aktenzeichen S7118-8/2-St23.
Mehrwertsteuer auf Leerfahrten
Wie der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen NWO meldet, sind im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Personenverkehr gefahrene Leerkilometer grundsätzlich auch der Umsatzsteuer zu unterwerfen.