Im vorliegenden Fall am Amtsgericht München (Aktenzeichen: 172 C 24667/24) hatte ein Ehepaar bei einem Kreuzfahrtanbieter eine Ostsee-Kreuzfahrt ab Kopenhagen für den Zeitraum 8. Juni bis 15. Juni 2024 gebucht. Die Kreuzfahrt sollte unter anderem nach Polen und Schweden führen. Der Reisepreis betrug 2590 Euro. Am Tag vor der Einschiffung wurde der Ehefrau in Kopenhagen der Personalausweis gestohlen. Die Ehefrau meldete den Diebstahl der dänischen Polizei und erhielt eine polizeiliche Verlustmeldung. Trotz der polizeilichen Verlustmeldung für den Personalausweis, verweigerte das Personal des Kreuzfahrtunternehmens der Ehefrau wegen fehlender Ausweisdokumente die Einschiffung. Das Ehepaar trat daraufhin die Heimreise an und verlangte vom Kreuzfahrtunternehmen die Rückzahlung des gesamten Reisepreises.
Ehepaar fordert die Rückzahlung des gesamten Reisepreises
Der Verlust des Ausweises sei unvermeidbar und außergewöhnlich gewesen. Zudem sei die Verweigerung der Einschiffung unnötig gewesen, da innerhalb der EU auch eine Rundreise ohne Personalausweis möglich gewesen wäre. Das Kreuzfahrtunternehmen erstattete unter Verweis auf seine Stornierungs-AGB einen Teil des Reisepreises in Höhe von 277,50 Euro. Da das Ehepaar dies nicht akzeptierte, überwies das Ehepaar den Betrag wieder zurück und erhob vor dem Amtsgericht München Klage auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Das Amtsgericht München wies die Klage weitestgehend ab und verurteilte das Kreuzfahrtunternehmen lediglich zur Zahlung von 277,50 Euro. In seinem Urteil für das Gericht u.a. aus: „Entsprechend der Abrechnung der Beklagten […] steht dem Kläger daher noch ein Rückzahlungsanspruch in Bezug auf die bereits vollständig bezahlten Reisekosten in Höhe von 277,50 Euro zu“.
Gericht sieht keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände
Ein darüberhinausgehender Anspruch bestehe nicht, so das Gericht und begründete dies folgendermaßen: „Insbesondere liegt keine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (§ 651 h Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB) vor, so dass ein entschädigungsfreier Rücktritt des Klägers nicht möglich war. Der Diebstahl des Personalausweises der Ehefrau des Klägers stellt keinen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sind […] als eine außerhalb der Kontrolle […] liegende Situation definiert, deren Folgen sich, wären auch alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden, nicht vermeiden ließen […]. Die Sorge für die geeignete Beschaffenheit der Ausweispapiere – ihre Gültigkeit, ihr rechtzeitiges Vorliegen zum Reiseantritt und ihre Tauglichkeit für die vorgesehene Reise – sind dabei die Angelegenheit des Reisenden. Sie sind mit seiner Person verbunden und gehören deshalb regelmäßig zu seiner Risikosphäre […]“
Verweigerung der Einschiffung erfolgte zu Recht
An dieser Einschätzung ändere es auch nichts, dass „der Personalausweis […] noch kurz vor Reiseantritt vorhanden war und dann gestohlen worden ist. Auch das Diebstahlrisiko ist […] kein allgemeiner, vom Einzelnen nicht beeinflussbarer, äußerer Umstand. Vielmehr hat jeder individuell die Möglichkeit sein persönliches Risiko, bestohlen zu werden, zu beeinflussen, durch die Art und Weise der Aufbewahrung von Gegenständen, die Entscheidung an besonderes (taschen-) diebstahlsträchtigen touristischen Hotspots bestimmte Gegenstände gar nicht mitzunehmen oder generell solche Orte zu meiden etc. […]. Die Verweigerung der Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument erfolgte auch zu Recht, da auch im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der EU ein gültiges Ausweisdokument erforderlich war. […] Eine polizeiliche Verlustmeldung beinhaltet keine Identitätsfeststellung und ist damit kein Ausweisdokument“, so das Amtsgericht München. Das Urteil ist rechtskräftig.