In dem Fall hatte ein Münchner in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten in ein All-Inclusive-Hotel für März 2025 zu einem Preis von 1915 Euro gebucht. Bei der Buchung der Reise teilte das Reisebüro dem Reisegast auf dessen Nachfrage mit, dass alle Zimmer des Hotels renoviert seien, und zeigte ihm vom Reiseveranstalter als „Wohnbeispiel“ gekennzeichnete Bilder der Zimmer. Der Kunde legte auf den Renovierungszustand seines Zimmers besonderen Wert, da er bei vorherigen Reisen nach Ägypten habe feststellen müssen, dass die Zimmer nicht immer renoviert seien und teils heruntergekommen aussehen würden.
Kunde storniert seine Pauschalreise
Nach der Buchung stellte der Kunde im Internet fest, dass entgegen der Angabe des Reisebüros nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Auf telefonische Nachfrage teilte ihm der Reiseveranstalter mit, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht sei und ein solches auch nicht mehr zur Verfügung stehe. Der Kunde stornierte umgehend die Reise, woraufhin ihm der Reiseveranstalter eine Stornorechnung über 657 Euro übersandte. Da der Kunde die Zahlung verweigerte, wurde er vom Reiseveranstalter vor dem Amtsgericht München verklagt. Das Amtsgericht wies die Klage ab.
Pauschalreise durch einen Mangel beeinträchtigt
In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus, dass der Beklagte den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam gekündigt habe. Die Pauschalreise sei durch einen Reisemangel „erheblich beeinträchtigt“ gewesen, denn die Pauschalreise beinhalte nicht die zwischen den Parteien „vereinbarte Beschaffenheit“. Die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer sei dabei dem Reiseveranstalter zuzurechnen, denn: „Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl- und Buchungsprozesses macht.“ Sind wie vorliegend „mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebotes an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro“, heißt es weiter.
Zusage des Reisebüros entscheidend
Es handele sich bei der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros im Vorfeld des Vertragsabschlusses „um eine Zusage, die die Leistungsbeschreibung der Klägerin erläuternd ergänzt“, so das Gericht. Der Mitarbeiter des Reisebüros habe dabei die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Beispielbilder zu Grunde gelegt, auf denen nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren. „Weder stand die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros daher in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungsbeschreibung der Klägerin, noch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros ins Blaue hinein abgegeben“, so das Urteil. Der klagende Reiseveranstalter verkenne, dass er „anhand der Beispielbilder den ihr zuzurechnenden rechtsgeschäftlichen Anschein setzt, dass die Zimmer in dem betroffenen Hotel über einen vergleichbaren, renovierten Standard verfügen“, so das Gericht weiter (Aktenzeichen: 112 C 7280/25). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.