Wer als Busfahrer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Abstands grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Schaden und Schwerverletzten verursacht, muss mit der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen, hat das Arbeitsgericht Elmshorn (3 Ca 1504 d/25) entschieden. Der seit November 2021 bei einem Verkehrsbetrieb beschäftigte Busfahrer übernahm im September 2025 morgens bei hellen klaren Sichtverhältnissen eine Linienbustour. Im Bus befand sich unter anderem eine Grundschulklasse. Der Mann fuhr auf einen vor einer Kreuzungsampel stehenden Bus auf, nachdem er unmittelbar zuvor noch beschleunigt hatte. Der Fahrer wurde durch die tiefstehende Sonne geblendet und versuchte, den Schalter für die Sonnenblende zu bedienen. Bei dem Unfall wurden 20 Menschen verletzt, vier davon schwer. Der Verkehrsbetrieb kündigte dem Kläger fristgemäß. Hiergegen wandte sich der Busfahrer mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.
Richter sehen grobe Fahrlässigkeit
Der Busfahrer argumentierte, dass es sich um ein „Augenblicksversagen“ gehandelt habe, was nur eine einfache Fahrlässigkeit darstelle. Dies rechtfertige keine Kündigung. Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Berufskraftfahrern im Personenverkehr müsse „immer bewusst sein, dass sie mit den Fahrgästen ein besonders vulnerables Gut befördern“, so das Gericht. Nach § 3 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Der Kläger kannte die Strecke und wusste, dass er sich in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung und einer Ampel befand. Er hätte angesichts der durch die blendende Sonne dramatisch verschlechterten Sichtverhältnisse unmittelbar die Geschwindigkeit reduzieren müssen. Stattdessen beschleunigte er den Bus.
Gericht nahm Interessenabwägung vor
Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Gericht unter anderem eine Abmahnung gegenüber dem Kläger wegen Telefonierens während der Fahrt zu dessen Lasten berücksichtigt. Der Umfang des eingetretenen Schadens – Kosten, Zahl der Schwerverletzten und Imageschaden für den Verkehrsbetrieb – habe „entscheidend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ gesprochen, hieß es. Die Entscheidung ist rechtskräftig.