Andernfalls können Urlauber den Reisepreis mindern, entschied das Amtsgericht Köln in einem Urteil vom 1. Dezember 2011 (Az.: 138 C 323/11). Fehlende grundlegende Landeskenntnisse stellen demnach einen Mangel dar. Bei der Klägerin handelte es sich um einer Urlauberin, die Anfang 2011 nach Äthiopien gereist war. Dabei handelte es sich um eine dreiwöchige Erlebnisreise zum Preis von 2.085 Euro inklusive deutschsprachiger Reiseleitung. Entgegen der Erwartungen des Reiseprospekts, das den Reiseleiter als erfahren und motiviert dargestellt hatte, stellte sich dieser als unwissend heraus. Er habe grundlegende Informationen über das Land und zu einzelnen Sehenswürdigkeiten gar nicht gewusst. Die Urlauberin forderte daraufhin die Hälfte des Reisepreises wieder zurück. Das Amtsgericht gab der Klägerin dem Grunde nach Recht und sprach ihr eine Reisepreisminderung in Höhe von 15 Prozent, insgesamt 312,75 Euro, zu. Auch wenn eine Erlebnisreise nicht mit einer Bildungsreise gleichzusetzen sei, können von einem Reiseleiter grundlegende Landeskenntnisse erwartet werden. Diese Erwartung habe zumindest das Reiseprospekt geweckt. (ah)
Urteil: Reiseleiter muss Grundkenntnisse mitbringen
Wie die Online-Plattform www.juraforum.de unter Berufung auf eine aktuelles Gerichtsurteil berichtet, müssen Reiseleiter einer Erlebnisreise sich im Urlaubsland auskennen.