Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (4 OWi 6 SsRs 26/21) liege gegenüber dem Regelfall, der Nichtbeachtung nur eines Schildes, eine erhöhte Sorgfaltspflichtverletzung vor. Danach ignorierte der Betroffene die Botschaft der besonderen Unfall- oder Gefahrenträchtigkeit nicht nur für einen kurzen Augenblick, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der betroffene Autofahrer im Juni 2019 mit seinem Pkw die Bundesautobahn A3 befahren. Statt mit den zulässigen 100 km/h war er mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h (nach Toleranzabzug) unterwegs. Vor der Messstelle machten drei Schilder im Abstand von jeweils rund 1 Kilometer auf die Geschwindigkeitsbeschränkung aufmerksam. Die Verkehrszeichen beschränken dort auf höchstens 100 km/h, weil es sich um einen Unfallschwerpunkt handeln soll. Wegen Missachtung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit verdonnerte die Bußgeldbehörde den eiligen Fahrer zu der im Bußgeldkatalog festgesetzten Regelgeldbuße von 70 Euro.
Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein, was das Amtsgericht Linz dazu veranlasste, die Geldbuße von 70 Euro auf 85 Euro zu erhöhen. Dies begründeten die Richter damit, dass der Betroffene mit erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe, weil er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht angepasst hatte. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.
Rechtsbeschwerde erfolglos
Die war allerdings auch nicht erfolgreich. Denn das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz bejahte die Erhöhung der Regelgeldbuße wegen erhöhter Fahrlässigkeit und bestätigte somit die Entscheidung des Amtsgerichts. Auch aus Sicht des OLG handelte der Betroffene mit erhöhter Fahrlässigkeit, als er die drei hintereinander aufgestellten Verkehrszeichen mit der Tempobegrenzung ignorierte. Infolgedessen sah das Gericht eine erhöhte Sorgfaltspflichtverletzung als gegeben an, weil der Regelfall demnach in der Nichtbeachtung nur eines Schildes besteht. Der Betroffene habe somit die Warnung vor der besonderen Unfall- oder Gefahrenträchtigkeit auf jenem Autobahnabschnitt nicht nur in einem kurzen Augenblick, sondern über einen längeren Zeitraum missachtet, argumentierte das OLG. Mit diesem Verhalten habe der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, befanden die Richter. Daher habe der Regelsatz durch das Hinzutreten einer Gefährdung erhöht werden können.
Dazu bestimmt der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog, dass die Regelsätze sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöhen können, wie das Goslar Institut betont. Demnach steigen zum Beispiel die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, von ursprünglich 60 Euro mit Gefährdung auf 75 Euro und mit Sachbeschädigung auf 90 Euro, bei einem Regelsatz von 90 Euro entsprechend auf 110 bzw. 135 Euro sowie bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von 200 Euro entsprechend auf 240 bzw. 290 Euro etc.
Ob in Zukunft auch andere Autofahrer damit rechnen müssen, dass ihnen Ähnliches wie in dem hier beschriebenen Fall passiert, bleibt nach Ansicht von Juristen offen. (mp)