Er begrüße grundsätzlich die Mobilitätsdatenverordnung, die ab dem 1. Juli den Austausch von Mobilitätsdaten in Fahrt bringen soll, sagte Jürgen Bönninger, Themensprecher automatisiertes und vernetztes Fahren der „Berliner Erklärung zur Fahrzeugsicherheit“ der VDI-Gesellschaft Fahrzeug- und Verkehrstechnik. Geht es nach Verkehrsexperte Bönninger, kann die Verordnung allerdings „nur ein Fahrtbeginn“ sein.
Nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat hat am 15. Juni 2022 das Bundeskabinett den letzten Änderungswünschen der Länderkammer zugestimmt und somit die Mobilitätsdatenverordnung auf den Weg gebracht. Die Daten werden ab Juli 2022 in der Mobilithek als nationaler Datenzugangspunkt bereitgestellt. Die vorliegende Mobilitätsdatenverordnung gilt allerdings lediglich für Marktteilnehmer, die den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen, worauf Bönninger hinweist. „Benötigt wird jedoch eine Rechtsgrundlage, die alle Marktteilnehmer berücksichtigt“, erklärte er. Das im Koalitionsvertrag der neuen Regierung angekündigte Mobilitätsdatengesetz könne „hierzu eine gute Chance bieten”, sagte Bönninger weiter.
Straßenverkehr besser steuerbar machen
Das Gesetz soll den Straßenverkehr zudem besser steuerbar machen. Das kann unter anderem bedeuten, dass Verkehrsteilnehmern ein anderer Weg vorgeschlagen wird, um schneller ans Ziel zu kommen. „Darüber hinaus sollten diese Mobilitätsdaten auch zur Wahrung der Verkehrssicherheit, des Klimaschutzes und zu Zwecken der Verkehrslenkung sowie zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben über den Nationalen Zugangspunkt, der den Zugang auf die Mobilitätsdaten verwaltet, bereitgestellt werden”, so Bönninger. Seiner Ansicht nach sollten auch Gemeinwohlzwecke berücksichtigt werden: „Zukünftig sollten alle Fahrzeuge, die vernetzt unterwegs sind, Daten, die für Gemeinwohlzwecke nützlich sind, diese auch für diese Zwecke zur Verfügung stellen können.“
Beim Individualverkehr sieht Bönninger, der Vorsitzender des Richtliniengremiums Kraftfahrsachverständiger für assistiertes, automatisiertes und vernetztes Fahren ist, hinsichtlich des Datenrechts durchaus noch Nachholbedarf. „Im Gegensatz zum Linien- und Gelegenheitsverkehr, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen, sollte für den Individualverkehr der Halter beziehungsweise Nutzer klar als Souverän der anfallenden Daten des Fahrzeugs benannt werden.“ Darüber hinaus seien Leitlinien erforderlich, die „dem Nutzer das Wahrnehmen seiner Rechte ermöglicht. Danach sollte dem Halter beziehungsweise Nutzer das Recht eingeräumt werden, selbst Einsicht in die Daten zu nehmen und frei darüber zu entscheiden, ob er die Daten auch Dritten zur Verfügung stellt”.