-- Anzeige --

Änderung im slowenischen Mehrwertsteuerrecht

06.02.2015 16:58 Uhr

Aufgrund von steuerrechtlichen Schwierigkeiten bei Busreisen durch Slowenien wird jetzt ein vereinfachtes Steuerverfahren eingeführt.

-- Anzeige --

In den letzten Wochen wendeten sich verstärkt deutsche Busunternehmen sowie der slowenische Zoll an die Deutsch-Slowenische Industrie- und Handelskammer, da es vermehrt zu Problemen bei Busreisen durch Slowenien gekommen ist. Um zum Teil einen erheblichen bürokratischen Aufwand eines Verwaltungsverfahrens in Zukunft zu vereinfachen, informiert die Deutsch-Slowenische Industrie- und Handelskammer darüber, dass durch eine erneute Änderung des slowenischen Mehrwertsteuergesetzes (ZDDV-1) eine Reihe von Änderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der internationalen Gelegenheitsbeförderung von Personen im Straßenverkehr, eingetreten sind.

Vorausgesetzt wird, dass das jeweilige ausländische Transportunternhemen für die mehrwertsteuerliche Rückerstattung in Slowenien registriert ist und in Folge dessen eine monatliche Vorsteueranmeldung tätigen muss. Bisher wurden hiervon keinerlei Ausnahmen zugelassen. Dies ändert sich jedoch in relvanter Weise zum 1. April 2015. Unter gewissen Voraussetzungen kann nun für ein internationales Transportunternehmen ein vereinfachtes Steuerverfahren durchgeführt werden.

Sollte eine solche internationale Gelegenheitsfahrt vorliegen, kann jeder Transportunternehmer, der weder einen Sitz, noch eine Niederlassung in Slowenien hat, unter folgenden Voraussetzungen diese Sonderregelung für sich geltend machen: Es muss eine Internationale Gelegenheitsbeförderung von Personen im Straßenverkehr in Slowenien mit einem nicht in Slowenien zugelassenen Bus vorliegen, wobei die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs beziehungsweise mehrwertsteuerliche Rückerstattung in Slowenien nicht beantragt wurde und auch keine sonstigen Transaktionen in Slowenien vorliegen, die besteuert werden müssen.

Die Vorteile des neuen Verfahrens sind, so die Deutsch-Slowenische Industrie- und Handelskammer, dass keine monatlichen Steueranmeldungen mehr notwendig sind. Vielmehr genügt eine jährliche. Diese ist bis zum 31. Januar des Folgejahres für das jeweilige Vorjahr einzureichen. Weiterhin erhalten Busunternehmen bereits bei der Einreichung des Antrags auf Erhalt einer Identifikationsnummer eine Bestätigung hierüber. Folglich muss stets eine elektronische Vorausanmeldung bei der slowenischen Finanzbehörde getätigt werden. Diese Anmeldung muss zwingend das Nummernschild des Fahrzeugs, das Datum der Fahrt und die voraussichtliche Strecke, die Anzahl der beförderten Personen, sowie den Ort der Grenzüberschreitung enthalten. „Es sei jedoch angemerkt, dass es noch einer genaueren Ausgestaltung dieser Regelungen durch die slowenische Steuerbeöhrde bedarf“, teilt die Deutsch-Slowenische Industrie- und Handelskammer mit.

Die Deutsch-Slowenische Industrie- und Handelskammer ist bei der vollständigen Einreichung aller notwendigen Unterlagen gerne behilflich, um einen fehlerfreien Ablauf zu gewährleisten. Mehr unter http://slowenien.ahk.de. (ah)

-- Anzeige --
-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


www.omnibusrevue.de ist das Online-Portal der monatlich erscheinenden Zeitschrift OMNIBUSREVUE aus dem Verlag Heinrich Vogel, die sich an Verkehrsunternehmen bzw. Busunternehmer und Reiseveranstalter in Deutschland, Österreich und der Schweiz richtet. Sie berichtet über Trends, verkehrspolitische und rechtliche Themen sowie Neuigkeiten aus den Bereichen Management, Technik, Touristik und Handel.