So entschied das Oberlandesgericht München am 17. Dezember 2010 (10 U 2926/109). Bei niedrigem Geschwindigkeitsniveau des fließenden Verkehrs auf der von einem Anfahrenden (hier: einem Linienbus) benutzten Spur muss der Anfahrende nicht damit rechnen, dass ein auf der danebenliegenden Abbiegespur herankommendes Fahrzeug ohne Betätigung des Fahrrichtungsanzeigers zu einem Zeitpunkt noch herüberzieht, zu dem der Anfahrende bereits losgefahren und keine weitere gefährliche Situation durch den Anfahrtvorgang entstanden ist. Insoweit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflicht, die bei einem Spurwechsler gelten, spricht, wenn eine Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel steht. (ah)
Alleinige Haftung des Spurwechslers bei Kollision mit anfahrendem Bus
Kommt es zwischen einem anfahrenden Bus, der zuvor am rechten Fahrbahnrand gestanden hat und einem Taxi, welches knapp vor dem Bus die Fahrspur wechselt, zu einer Kollision, haftet der Taxifahrer allein.