Bisher galt: Eine Befristung in Arbeitsverträgen ist nur dann wirksam, wenn sie in Schriftform vorliegt. Das bedeutet, der Vertrag muss von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden und ihnen in Papierform vorliegen. Ein digitaler Vertragsabschluss – beispielsweise per E-Mail – war somit grundsätzlich nicht ausreichend und führte zur Unwirksamkeit der Befristung. Laut dem Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel betraf diese Regelung auch Verträge mit Altersbefristungen. Diese Verträge enden, sobald der Arbeitnehmer ein bestimmtes Alter erreicht – in der Regel das Rentenalter. Dies führte dazu, dass alle Arbeitsverträge, die Altersgrenzen enthalten, dem Schriftformzwang unterlagen. Da Altersbefristungen in Arbeitsverträgen die Norm sind, bestand mithin ein Schriftformzwang für den überwiegenden Teil an Arbeitsverträgen.
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz soll diese strenge Vorschrift nun gelockert werden. Allerdings, so betont Görzel, wird nicht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geändert, sondern das Sozialgesetzbuch VI. Neu ist der Absatz 2 im § 41 SGB VI, der besagt: „Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht.“ Das bedeutet laut Görzel: Für Altersbefristungen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen, ist keine strikte Schriftform mehr erforderlich. Künftig reicht die einfache Textform aus, wie zum Beispiel eine E-Mail oder ein Dokument mit eingescannter Unterschrift.
Welche Altersbefristungen nicht erfasst sind
Die neue Regelung gilt ausschließlich für Altersbefristungen, die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abzielen. In solchen Fällen, so die Gesetzesbegründung, sei die Warnfunktion der Schriftform weniger wichtig. Arbeitnehmer erwarten ohnehin meist, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, und sind durch Rentenleistungen abgesichert.
Nicht erfasst sind jedoch Altersbefristungen, die an einen anderen Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze geknüpft sind. Dazu gehören etwa Vereinbarungen, die den Bezug von vorzeitiger Rente ermöglichen – wie bei langjährig Versicherten oder Schwerbehinderten. Auch bei vorzeitigem tatsächlichen Rentenbezug gilt weiterhin das strenge Schriftformerfordernis.
Erleichterung beim Nachweis von Vertragsbedingungen
Ein weiterer Vorteil der neuen Regelung laut dem VDAA-Anwalt Görzel: Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen wird einfacher. Laut dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz entfällt künftig grundsätzlich die Verpflichtung zu einem gesonderten Nachweis, wenn dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag in Textform übermittelt wird. Das verringert den bürokratischen Aufwand bei Verträgen mit Altersbefristungen deutlich.
Bevor das Gesetz tatsächlich greift, muss noch der Bundesrat zustimmen. Es wird laut Görzel erwartet, dass die Neuregelung des § 41 Abs. 2 SGB VI frühestens Anfang 2025 in Kraft tritt.
Fazit: Weniger Papierkram – aber nicht für alle
Die Lockerung der Schriftformerfordernisse für Altersgrenzen ist ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung des Arbeitsrechts. Digitale Arbeitsverträge werden damit rechtssicherer und der Verwaltungsaufwand sinkt spürbar. Fachanwalt Görzel bedauert jedoch, dass die Erleichterung nur für bestimmte Altersbefristungen gilt. Hier bleibe das Arbeitsrecht weiterhin komplex und in einigen Bereichen unnötig kompliziert.