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Anhebung des zulässigen Gesamtgewichts im Bundesgesetzblatt verkündet

14.07.2016 17:12 Uhr
Waage, Buswaage, Gewicht
© Foto: Andreas Heise

Die lang erwartete Anhebung des zulässigen Gesamtgewichts für zweiachsige Kraftomnibusse von in Deutschland 18 Tonnen auf in der EU einheitliche 19,5 Tonnen ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und in Kraft getreten.

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Dies berichtet aktuell der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo). Mit der Änderungsverordnung wird der Wert von 19,5 Tonnen in die Vorschrift des § 34 Absatz 5 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu Achslast und Gesamtgewicht aufgenommen. Über viele Jahre hatte der bdo für eine Anhebung des zulässigen Gesamtgewichts für zweiachsige Busse gekämpft, um den gestiegenen technischen Anforderungen an den Bus und dem damit verbundenen höheren Gewicht gerecht zu werden.

Von dem erweiterten Spielraum hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts bei den Zulassungsregelungen werden künftig neu zugelassene Fahrzeuge profitieren können.

Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen aus dem Busbestand sind laut bdo die Einschätzungen bisher eher zurückhaltend, was eine Berücksichtigung des nun erhöhten zulässigen Gesamtgewichts betrifft. In vielen Fällen dürften die bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge aufgrund des zum Zulassungszeitpunkt geltenden zulässigen Gesamtgewichts von 18 Tonnen typengenehmigt worden sein beziehungsweise über eine entsprechende Betriebserlaubnis verfügen. Hier müsste wohl der aufwändige Weg einer neuen Betriebserlaubnis auf der Grundlage eines Gutachtens beschritten werden.

Die Frage, wie in den Fällen praktisch verfahren werden kann, bei denen in der Zulassungsbescheinigung in dem Feld für die technisch zulässige Gesamtmasse bereits ein höherer Wert als 18 Tonnen eingetragen ist, konnte noch nicht abschließend geklärt werden. Hier wäre es aus Sicht des bdo wünschenswert, wenn das Feld „Gesamtmasse Mitgliedstaat“ (bisher 18 Tonnen) ohne größeren bürokratischen Aufwand an einen höheren bereits eingetragenen Wert für die technisch zulässige Gesamtmasse – beispielsweise 19 Tonnen – angepasst werden könnte (sofern dieser 19,5 Tonnen nicht übersteigt). (ah)

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