In dem konreten Fall hatte die Polizei einen Lkw-Fahrer auf einer Bundesstraße angehalten, die für Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen über zwölf Tonnen gesperrt war. Der Lkw wog zwar mehr, der Fahrer konnte allerdings nachweisen, dass er auf dieser Straße einen Gewerbebetrieb angefahren hatte, auf dem er unter anderem Leergut entladen hatte. Daran anschließend setzte er seinen Weg in der gleichen Richtung fort, um ein weiteres Fahrtziel zu erreichen. Nach Ansicht der Richter in der ersten Instanz hätte der Fahrer aufgrund des Anwohnerschutzes den gesperrten Bereich auf kürzestem Weg wieder verlassen müssen. Die Richter des Oberlandesgerichts sahen das jedoch anders: Der Fahrer habe rechtmäßig die eigentlich für Lkw dieser Größenordnung gesperrte Straße befahren dürfen, um den dort gelegenen Gewerbebetrieb zu erreichen. Auch die Fortsetzung der Fahrt in gleicher Richtung dürfe nicht als Durchgangsverkehr gewertet werden, schließlich habe diese Weiterfahrt dem Verlassen des Verbotsgebiets gedient. Dabei sei es unerheblich, dass der Fahrer bei seiner Abfahrt nicht den kürzesten Weg gewählt habe, sondern erst auf seiner Weiterfahrt den größten Teil auf der Verbotsstrecke zurücklegte. (DAV/akp)
Anlieger frei – auch auf Umwegen
Wer ein Grundstück erreichen will, das an einer für den Durchgangsverkehr gesperrten Straße liegt, darf diese Straße befahren, wenn er ein berechtigtes Anliegen hat. Er muss sie auch nicht auf dem kürzesten Weg wieder verlassen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 2 Ss-OWi 164/09).