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Arbeitsrecht: Änderungen beim Mutterschutzgesetz

12.12.2017 11:25 Uhr
Arbeitsrecht: Änderungen beim Mutterschutzgesetz
© Foto: Rynio Productions/Fotolia

Der D.A.S Leistungsservice informiert darüber, dass zum 1. Januar 2018 einige Neuregelungen zum Thema Mutterschutz in Kraft treten.

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Viele Regelungen des Mutterschutzgesetztes stammten noch aus den 1950er Jahren. Im Mai 2017 gab es deshalb eine umfassende Gesetzesreform, um den Mutterschutz zu modernisieren. Einige der Neuregelungen gelten bereits seit dem 30. Mai 2017. Die vollständige Neufassung tritt allerdings erst zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Für Arbeitgeber sieht das Mutterschutzgesetzt demnach zusätzliche Pflichten vor. So ist bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für die einzelnen Arbeitsplätze im Hinblick auf Gefahren für werdende Mütter zu beachten, dass Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen nur als letzte Möglichkeit gegeben werden sollen. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn es nicht möglich ist, den Arbeitsplatz bedarfsgerecht umzugestalten. Außerdem dürfen schwangere oder stillende Frauen neben Sonn- und Feiertagsarbeit ab dem 1. Januar 2018 mit behördlicher Genehmigung auf eigenen Wunsch bis 22 Uhr arbeiten. Für den Kündigungsschutz gilt: Während einer Schwangerschaft und in der Regel bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt darf der Arbeitgeber einer Frau nicht kündigen. Nach einer Fehlgeburt, die sich nach der zwölften Schwangerschaftswoche ereignet, besteht ebenfalls ein Kündigungsschutz für vier Monate.

Auch der Personenkreis, den das Mutterschaftsgesetz betrifft, wurde zum Jahresanfang ausgeweitet. So gilt die Regelung ab dann auch für Schülerinnen und Studentinnen, wenn deren Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Lehrveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder wenn sie ein Pflichtpraktikum ableisten. (ts)

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