Der Verwaltungsgerichtshof hat herausgestellt, dass selbst dann eine genehmigungspflichtige Ausländerbeschäftigung vorliegt, wenn der ausländische Lenker seine Tätigkeit bei Grenzübertritt niederlegt und lediglich als Beifahrer im Bus anwesend ist. Ausgangspunkt der Entscheidung waren zwei ausländische Lenker, die einen Reisebus von Serbien nach Österreich und wieder retour geführt hatten. Dabei handelte es sich um eine fahrplanmäßige internationale Omnibuslinie mit einer in Österreich zugelassenen GmbH und einer Schwestergesellschaft in Serbien. Einer der beiden Lenker war bei der serbischen Schwestergesellschaft beschäftigt. Der zweite Lenker war direkt bei der österreichischen GmbH angestellt.
Hin- und Rückfahrt wiesen je eine 1.540 km lange Fahrtstrecke auf. Die beiden Fahrer teilten sich die Strecke grundsätzlich so auf, dass der bei der serbischen GmbH beschäftigte Buslenker das Fahrzeug von Serbien bis zur österreichischen Grenze brachte. Im Anschluss daran übernahm der österreichische Lenker die Weiterfahrt. Nach seiner Ablöse entschied sich der serbische Lenker als Fahrgast im Bus mitzufahren und am Zielort einige Tage in einer von der österreichischen GmbH zur Verfügung gestellten Wohnung zu übernachten. Auf dieser Weiterfahrt erfolgte eine Kontrolle durch Polizeibeamten, die das österreichische Unternehmen wegen unerlaubter Ausländerbeschäftigung anzeigten.
Der österreichische Betrieb war der Meinung gewesen, dass der Lenker seine Freizeit nach seinem eigenen Ermessen nutzen könne – auch als Fahrgast im Bus. Das sah der Verwaltungsgerichtshof anders. (akp)