Das Meldeverfahren sei in Luxemburg sehr umständlich und umfangreich. Neben einer Vielzahl von Unterlagen, wie beispielsweise der Arbeitsvertrag des entsandten Arbeitsnehmers, die der Fahrer dabeihaben müsse, müssten im Vorfeld eine Erstsendemeldung und eine Mehrwertsteuernummer beantragt werden sowie eine Meldung beim Mittelstandsministerium erfolgen. Der bdo merkt an, dass lediglich Kabotageverkehre und Verkehre mit einem luxemburgischen Auftraggeber unter die Entsenderegelung fallen. Transit und klassische Gelegenheitsverkehre seien deshalb nicht von der Neuregelung betroffen.
Aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten und dem unzumutbaren Aufwand für Betroffene dieser Regelung fordert der bdo schnellstmöglich Klarheit und eine Vereinfachung des Verfahrens. Der luxemburgische Schwesterverband und weitere europäische Verbände übten ebenfalls Druck auf die zuständigen Behörden aus. (ts)