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bdo-Initative gegen Besteuerungschaos erfolgreich

11.06.2018 14:15 Uhr
bdo-Initative gegen Besteuerungschaos erfolgreich
© Foto: MK-Photo/Fotolia

Gemeinsam mit der IRU und weiteren europäischen Schwesterverbänden konnte der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) jetzt Erleichterungen bei der Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen erwirken.

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Der bdo sieht in der Neuerung, die sich mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 einstellt, eine große Erleichterung für seine Mitglieder. Sie bringe die Möglichkeit der Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer für Dienstleistungen im internationalen Bus(reise)verkehr für Nichtsteuerpflichtige über eine zentrale Anlaufstelle im Heimatland. „Dem zeitintensiven Besteuerungschaos in Europa wird hiermit zumindest an einem Punkt ein Ende gesetzt“, erklärte bdo-Hauptgeschäftsführerin Christiane Leonard. „Wir haben für eine solche Vereinfachung hart gekämpft, um für die privaten Busunternehmen eine spürbare Arbeitserleichterung im Alltag zu ermöglichen. Leider müssen wir aber auch feststellen, dass es noch viele weitere Verbesserungen braucht. Hierbei heißt es für uns, weiter am Ball zu bleiben, um auf die Erfordernisse der Busbranche hinzuweisen.“

Zum Hintergrund: Grundlage für die Verbesserung ist das Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2017/2455 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen. Durch die Reform wird der Geltungsbereich der derzeit bestehenden zentralen Anlaufstelle – dem One-Stop-Shop – für die Umsatzsteuererklärung und -zahlung auf internationale Busdienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige (Privatpersonen) ausgeweitet. Die Sonderregelung „One-Stop-Shop“ richtet sich an Unternehmer, die Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU erbringen, in dem sie weder den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben. Busunternehmen müssen zukünftig die Umsatzsteuer nicht mehr direkt in den Ländern deklarieren, wo internationaler Busverkehr stattgefunden hat, sondern können die auf die Umsätze geschuldete Umsatzsteuer über eine nationale Anlaufstelle in dem Mitgliedstaat abführen, in dem sie steuerlich identifiziert sind. (ts)

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