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bdo: Kompromiss im Trilog zum Mobility Package 1

17.12.2019 13:00 Uhr
bdo: Kompromiss im Trilog zum Mobility Package 1
© Foto: Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V.

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo), seine Landesverbände und die IRU konnten die drohende Verschlechterung der Regelungen für den Personenverkehr noch abwenden. Damit kann der Ausgleich für reduzierte Wochenruhezeiten weiter wie bisher erfolgen.

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Es ist gelungen, die derzeit bestehende Möglichkeit, reduzierte wöchentliche Ruhezeiten zusammen mit täglichen Ruhezeiten auszugleichen, zu erhalten, schreibt der bdo. Sowohl die Kommission als auch das Parlament hatten sich hier für eine Verschärfung ausgesprochen, aber schließlich hat man sich im Trilog auf den Text des Rates, der die Flexibilität wie bisher vorsah, geeinigt. Auch die sogenannte Review Clause („Überprüfungsklausel“) ist Teil des Kompromisses. Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der geänderten Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung muss die Kommission bewerten und Bericht erstatten, ob geeignetere Vorschriften für Fahrer im Gelegenheitsverkehr erlassen werden können. Zudem wurde vereinbart, dass im Personenverkehr weiterhin gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Bezugszeitraum für wöchentliche Ruhezeiten zwei Wochen beträgt. Für den Güterverkehr wurde eine Ausnahmeregelung vereinbart.

Einführung des Smart Tacho Version 2

Die Einführung des Smart Tachos soll in drei Stufen erfolgen. Für die Stufen wurde der Kommissionsvorschlag angenommen, sodass die Nachrüstung für Fahrzeuge mit analogen und digitalen Fahrtenschreibern im Jahr 2024 und die Nachrüstung für Fahrzeuge mit Smart-Tacho Version 1 im Jahr 2025 zu erfolgen hat.

Entsendung

Für die Entsendung im Gelegenheitsverkehr gilt: Alle Dienste, die im Mitgliedstaat der Niederlassung des Busunternehmens beginnen und/oder enden, sind von den Entsendungsvorschriften ausgenommen. Lokale Ausflüge sind ausgenommen, wenn die internationalen Touren („Rundreisen mit geschlossenen Türen“) im jeweiligen Niederlassungsmitgliedstaat beginnen und enden. 

Für den Linienverkehr gilt: Alle bilateralen Verbindungen vom und in den Niederlassungsmitgliedstaat des Busunternehmens sind von den Entsendungsvorschriften ausgenommen. (ts)

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