Der nun vorliegende voraussichtlich finale Richtlinientext der EU-Pauschalreiserichtlinie zeige, dass „zentrale Kernforderungen des DRV berücksichtigt worden sind und zahlreiche drohende Belastungen abgewendet werden konnten“, sagte DRV-Präsident Albin Loidl. Die neue Richtlinie stärke die Rechtssicherheit für Reiseveranstalter und -vermittler, schaffe „klare Abgrenzungen zwischen Pauschalreisen und Einzelleistungen und verhindert wesentliche bürokratische und finanzielle Belastungen“, so Loidl.
Abgrenzung von Einzelleistung und Pauschalreise
Besonders erfreulich ist nach Ansicht des DRV, dass Reisemittler weiterhin mehrere Einzelleistungen vermitteln können, ohne zum Veranstalter mit entsprechender weitreichender Haftung zu werden. Möglich macht dies eine eindeutige Abgrenzung von Einzelleistung und Pauschalreise. Zudem konnte verhindert werden, dass Reisemittler ein Beschwerdemanagement vorhalten müssen, wie es nun für Reiseveranstalter vorgeschrieben ist.
Kunde muss über Pauschalreise informiert werden
Bei der Vermittlung von Einzelleistungen sind laut DRV künftig aber bestimmte Informationsplichten zwingend vorgeschrieben: Kunden müssen darüber informiert werden, dass eine Einzelleistung statt einer Pauschalreise gebucht wird. Wird der Kunde nicht darüber informiert, dass keine Pauschalreise vorliegt, und er bucht innerhalb von 24 Stunden nach seiner Zustimmung zur ersten Reiseleistung eine zweite Leistung, dann wird dies rechtlich ebenfalls als Pauschalreise gewertet. Die Kategorie der „verbundenen Reiseleistung“, die bisher dazu diente bei der Bündelung von Einzelleistungen nicht zum Veranstalter zu werden, wurde komplett gestrichen.
DRV sieht einige zentrale Erfolge
Zu den wichtigsten Erfolgen zählen nach Ansicht des DRV zudem der Erhalt der bisherigen Definition außergewöhnlicher Umstände, der Verzicht auf verpflichtende alternative Streitbeilegungsverfahren sowie das Aus für EU-weit einheitliche Anzahlungsregeln. Auch das vom Parlament geforderte Recht des Kunden, kostenfrei von der gebuchten Reise zurückzutreten, wenn eine Reisewarnung 28 Tage vor Reiseantritt erlassen wurde, konnte sich im Trilog nicht durchsetzen.
Keine Lehren aus der Pandemie
Dennoch bleibe das Gesetz an einigen Stellen hinter den Erwartungen zurück, so der DRV-Präsident. So hatte eine flexiblere Rückerstattungsfrist – eine zentrale Lehre aus der Pandemie – keinen Eingang in die Richtlinie gefunden. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt die Forderung nach verpflichtenden Gutscheinen, wenn Reisen aufgrund schwerwiegender Marktstörungen nicht stattfinden können und dem Kunden das Geld zurückgezahlt werden muss. Gerade bei großen Krisen wie einer Pandemie wäre dieses Instrument für Reiseanbieter hilfreich, um Liquiditätsschwierigkeiten und Insolvenzen zu vermeiden. „Trotz dieser Schwächen überwiegt das positive Gesamtbild. Die Einigung sorgt in vielen Bereichen für dringend benötigte Klarheit und Planungssicherheit“, so Loidl.
Geringer Spielraum bei Umsetzung in deutsches Recht
Der nun vorliegende Text muss noch vom Parlament und Rat verabschiedet werden, erwartet wird dies in Sitzungen Anfang des neuen Jahres. Die neue Richtlinie der EU sieht grundsätzlich eine Vollharmonisierung vor. Das heißt, es dürfen auf nationaler Ebene nur dann strengere oder weniger strenge Regeln vorgesehen werden, wenn es die Richtlinie explizit erlaubt. Damit gibt es nur einen äußerst geringen Spielraum bei der Umsetzung in deutsches Recht.