Bei überlanger Bindungsdauer geht der Arbeitgeber leer aus

22.06.2011 11:02 Uhr

Wer seinem Mitarbeiter eine kostspielige Fortbildung zahlt und für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitarbeiters eine Kostenrückerstattung vereinbart, muss eine angemessene Bindungsdauer wählen.

Darauf macht der Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer (WBO) aufmerksam. Viele Betriebe vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die entstandenen Kosten eine Fortbildung zurückerstatten muss, sollte dieser den Betrieb in nächster Zeit verlassen. Hier ist laut WBO Vorsicht geboten. Vereinbarungen über die Rückzahlung von Fortbildungskosten seien zwar grundsätzlich zulässig, scheiterten jedoch in der Praxis unter anderem häufig an einer überlangen Bindungsdauer. Diese müsse angemessen sein, andernfalls sei die gesamte Rückzahlungsklausel unwirksam. Der Arbeitgeber gehe dann im Streitfall leer aus. Je kostspieliger die Fortbildung sei und je mehr Zeit sie in Anspruch nehme, umso länger könne die Bindungsdauer ausfallen. Maßgeblich sei wie immer der Einzelfall. Eine sechsjährige Bindungsdauer sei beispielsweise aber selbst bei sehr kostspieligen Fortbildungen zu lang. Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat sei beispielsweise eine Bindungsdauer von bis zu sechs Monaten regelmäßig angemessen. Erstrecke sich die Fortbildung auf bis zu zwei Monate, könne regelmäßig eine Bindung bis zu einem Jahr vereinbart werden. Eine Bindung von über drei Jahren sei aber selbst bei einer Fortbildungsdauer zwischen sechs Monaten und einem Jahr nicht angebracht. Dies gehe unter anderem aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. September 2009 hervor (Az 3 AZR 173/08). (ah)

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