BGH-Urteil: Versicherungskunden steht Rückzahlung zu

25.11.2009 11:20 Uhr
Geld
© Foto: Martin Oeser/ddp

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. Juli 2009 (Az. I ZR 22/07) bestä-tigt, dass die seit den 80er-Jahren geltende Pflicht zur Angabe von Effektivzinsen auch bei der ratenweisen Zahlung von Versicherungsprämien mit Ratenzuschlä-gen gilt. Der Ratenzuschlag darf aber den gesetzlichen Effektivzins nicht überschreiten – was jetzt zu zahlreichen Rückzahlungsforderungen führen kann.

Die Regel bei Versicherungsprämien ist die Fälligkeit einer Jahresprämie zum Versicherungsbeginn – diese kann dann zum Beispiel. in monatlichen Rate inklusive eines Ratenzuschlags bezahlt werden. Wenn der Versicherer 2 Prozent Ratenzuschlag berechnet entspricht dies umgerechnet bei halbjährlicher Zahlung in etwa einem Effektivzins von 8,33 Prozent. 5 Prozent Ratenzuschlag bei Monatsraten führt sogar zu 11,35 % Effektivzins. Wenn aber die Voraussetzungen nach dem früheren Verbraucherkreditgesetz bzw. heutigen §§ 499, 502 BGB nicht vorliegen, darf nur der gesetzliche Zins von 4Prozent verlangt werden – und beispielsweise kein Zinseszins. 4 Prozent Effektivzins bei Monatsraten bedeuten 1,81 Prozent Ratenzuschlag, so dass 3,19 Prozentpunkte des fünfprozentigen Ratenzuschlags oder 3,04 Prozent der Gesamtprämie zurückzuzahlen sind. Läuft die zu hohe Berechnung bereits seit längerem hat der Kunde neben dem Erstattungsanspruch gegenüber dem Versicherer auch einen Anspruch auf Zinsen für die Kapitalnutzung. Versicherungskunden können daher die Neuabrechnung und Rückzahlung verlangen. In dem konkreten Fall ging es um die ratenweise Einzahlung durch Riester-Sparer. Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen einen Versicherer, weil dieser in der Klausel über Ratenzuschläge keinen Effektivzins genannt hat. FehlenTeilzah-lungspreis- oder Effektivzinsangabe, so ist der Zins auf die gesetzlichen 4 Prozent pro Jahr beschränkt. Kunden können somit Rückzahlung vom Versicherer verlan-gen, zuzüglich darauf entfallender Versicherungssteuer und einer angemessenen Verzinsung für die zwischenzeitliche Kapitalnutzung beim Versicherer. Wegen der harten Sanktionen bei Nichtzahlung, zum Beispiel dem Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers, stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an „Klarheit, Genauigkeit und Richtigkeit“ der Prämienrechnungen, damit diese überhaupt fällig werden. Daher könnten Verbraucher hier die Lastschriften zu den Prämieneinziehungen des letzten Quartals bis zu sechs Wochen nach Zugang des Quartalsabschluss zurück gehen lassen, ohne dadurch in Verzug zu geraten. Das heißt: Bis circa Februar könnten also entsprechende Prämienlastschriften noch ab Oktober 2009 einfach durch telefonische Erklärung gegenüber der eigenen Bank zurückgerufen werden. Damit gerät der Versicherer in Zugzwang. Erst wenn er die Beitragsraten korrekt mit dem gesetzlichen Zins neu berechnet hat und ein entsprechender Versicherungs-schein zugegangen ist, werden die nun verminderten Prämien – ohne jedwede Mahn- und Verzugskosten – fällig. (akp/Dr. Johannes Fiala)

MEISTGELESEN


KOMMENTARE

SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!


NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


www.omnibusrevue.de ist das Online-Portal der monatlich erscheinenden Zeitschrift OMNIBUSREVUE aus dem Verlag Heinrich Vogel, die sich an Verkehrsunternehmen bzw. Busunternehmer und Reiseveranstalter in Deutschland, Österreich und der Schweiz richtet. Sie berichtet über Trends, verkehrspolitische und rechtliche Themen sowie Neuigkeiten aus den Bereichen Management, Technik, Touristik und Handel.