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Brennpunkt Beschleunigungsstreifen

24.10.2020 13:41 Uhr | Lesezeit: 4 min
Brennpunkt Beschleunigungsstreifen
© Foto: Irina Fischer/stock.adobe.com

Die auf eine Autobahn auffahrenden Fahrzeuge haben keine Vorfahrt – und auch nicht das Recht, von anderen Fahrzeugen zu verlangen, ihnen das Einfädeln zu erleichtern. Das Goslar Institut stellt die Situation beim Auffahren auf die Autobahn dar.

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„Laut Paragraf 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt. Wer sich also vom Beschleunigungstreifen auf die Autobahn einfädeln will, hat daher dem fließenden Verkehr Vorrang einzuräumen“, fasst das Institut die geltende Rechtslage kurz zusammen.

Keine Rede von Reißverschlussverfahren

„Von einem Reißverschlussverfahren ist dabei auch keine Rede. Deshalb sollten sich auch Autofahrer, die auffahrenden Fahrzeugen durch einen Spurwechsel das Einfädeln erleichtern wollen, unbedingt vorher versichern, dass sie damit nicht den nachfolgenden Verkehr behindern oder gar gefährden. Denn solche Manöver können die Unfallgefahr massiv erhöhen.“

Ähnliches gelte für auffahrende Verkehrsteilnehmer: „Sie dürfen sich nicht Platz erzwingen, indem sie sich rücksichtlos in den fließenden Verkehr hineinquetschen. Wer so andere Verkehrsteilnehmer zu einem Spurwechsel oder abruptem Bremsen zwingt und auf diese Weise einen Unfall auslöst, macht sich straf- und auch haftbar. Grundsätzlich gilt, dass jeder Kraftfahrer gegebenenfalls warten muss, bis ein Einfädeln ohne Gefährdung anderer möglich ist. Dies gilt auch im Stau oder bei dichtem Verkehr.“

Rechts schneller als links

Erlaubt ist laut Goslar Institut hingegen, auf dem Beschleunigungsstreifen außerhalb geschlossener Ortschaften schneller zu fahren als auf den durchgehenden Fahrspuren von Autobahnen und Schnellstraßen. „Das bedeutet, dass langsamere Fahrzeuge im Unterschied zum sonst geltenden Recht auf dem Einfädelungsstreifen rechts überholt werden dürfen, um sich vor ihnen einzufädeln. Doch auch diese Ausnahmeregelung gilt nur, wenn dies risikolos möglich ist.“

Wer es verpasst, sich am Beschleunigungsstreifen rechtzeitig einzureihen, muss gemäß StVO am Ende des Einfädelungsstreifens anhalten und abwarten, bis sich für ihn eine Lücke auftut, heißt es weiter. „Da dies jedoch mit einem großen Gefährdungspotenzial einhergeht, empfehlen Experten, in solchen Fällen ausnahmsweise die Vorschrift zu ignorieren, die ein Befahren des Standstreifens verbietet. Es sei in einem solchen Ausnahmefall besser, statt anzuhalten auf dem Standstreifen weiterzufahren und sich von dort baldmöglichst ohne Gefährdung in den fließenden Verkehr einzuordnen, raten Verkehrssicherheits-Fachleute.“

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