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Bundesverwaltungsgericht billigt Wahlrecht für Aufgabenträger

11.10.2019 15:00 Uhr
Bundesverwaltungsgericht billigt Wahlrecht für Aufgabenträger
© Foto: GaToR-GFX / Fotolia.com

Das Bundesverwaltungsgericht hat am gestrigen Donnerstag eine richtungsweisende Entscheidung getroffen: Verkehrsunternehmen haben keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen für sozialpolitisch gewünschte Tarife des Aufgabenträgers im öffentlichen Personennahverkehr.

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Damit wird nach Auffasung des Landesverbandes Bayerischer Omnibusunternehmen (LBO) der im Personenbeförderungsgesetz niedergelegte Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit von Verkehrsleistungen in der Praxis ausgehöhlt. Der Verband sprach von einem "schwarzen Tag für die deutsche Omnibusbranche".

Es ging um die Kernfrage, ob ein Aufgabenträger eine allgemeine Vorschrift gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen muss, damit ein Verkehrsunternehmen auch im Rahmen eines politisch motivierten Verbundtarifes eigenwirtschaftlich anbieten kann. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte eine diesbezügliche Klage bereits 2017 abgewiesen und dem Aufgabenträger im Rahmen der kommunalen Selbstbestimmung die freie Wahl bei der gewählten Wettbewerbsmethode gelassen. Dies wurde nun durch das BVerwG bestätigt.

"Damit wird der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit durch einen Eingriff auf Tarifseite de facto abgeschafft", mahnt LBO-Geschäftsführer Stephan Rabl. "Aufgabenträger haben es in der Hand, den Verkehrsunternehmen politisch gewollte, nicht auskömmliche niedrige Verbundtarife aufzuerlegen und gleichzeitig über Nahverkehrspläne und Vorabbekanntmachungen eine quantitativ und qualitativ hochwertige Verkehrsleistung einzufordern, ohne dass die Unternehmen einen Ausgleichsanspruch auf die Mindereinnahmen haben", so Rabl.

Auch die LBO-Präsidentin, Dr. Ing. Sandra Schnarrenberger, kritisiert: "Dies führt künftig noch mehr dazu, dass Aufgabenträger durch Eingriff in den Markt künstlich eine Ausschreibungspflicht provozieren können und so der gesetzlich verankerte Vorrang von eigenwirtschaftlichen Verkehren umgangen wird", warnt die Präsidentin.

Die Politik habe es nun in der Hand, im Rahmen der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes Klarheit zu schaffen, dass es kein Wahlrecht für die Aufgabenträger geben darf, da diese Option willkürlich in die Gewerbefreiheit der Unternehmen eingreife und insbesondere die mittelständischen Busunternehmen massiv in ihrer Existenz bedrohe. Ein Ermessen des Aufgabenträgers dürfe es nicht geben, so der LBO.

Der LBO fordert, dass Aufgabenträger das nach dem EU-Recht zur Verfügung stehende Instrument der allgemeinen Vorschrift nutzen, damit eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen vorrangig zu genehmigen sind, und verweist in diesem Zusammenhang auch auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesverkehrsministeriums vom September 2014. (mp)

 

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