Zu dieser Entscheidung kam das Bayerische Landessozialgericht in einem Urteil vom 25. Oktober 2011 (Az. L 3 U 52/11). Dies teilt der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen (NWO) in einem aktuellen Rundschreiben mit. Laut Gericht handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 SGB VII. In dem zugrundeliegenden Fall sollte der Busfahrer im September 2008 seine vorgesehene Pause während des Pokalspiels Bayern München gegen 1. FC Nürnberg einlegen. Da eine Eintrittskarte jedoch überzählig war, begleitete er die Fangruppe ins Stadion. Beim Verlassen knickte er um und zog sich einen Muskelfaserriss im linken Oberschenkel sowie eine starke Schwellung des linken Kniegelenks zu. Nach zutreffender Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts stand der Besuch des Pokalspiels, der nicht zu den Aufgaben des Busfahrers gehörte, in keinem inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, sondern war allein Privatsache des Busfahrers. Diesem stand daher der besondere Schutz der Unfallversicherung nicht zu. (NWO/ah)
Busfahrer: Zugezogene Verletzung während der Pause ist kein Arbeitsunfall
Wenn ein Omnibusfahrer während einer Pause mit der beförderten Gruppe von Fußballfans ein Fußballspiel besucht und sich dabei verletzt, ist das kein Arbeitsunfall.