Nach Artikel 1 Absatz 3 b der Verordnung beträgt die Höchstzeit für das Herunterladen von der Fahrerkarte 28 Tage. Nach Rückfrage beim Bundesverkehrsministerium Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheit und technische Sicherheit in Berlin sei bei dieser Regelung bisher unklar, ob damit eine von der bisherigen Vorschrift in der Fahrpersonalverordnung abweichende Regelung getroffen werden sollte. Eine Änderung läge vor, wenn 28 Tage nicht wie bisher als 28 Kalendertage zu verstehen wären, sondern wenn - dem Wortlaut der Erwägungsgründe entsprechend - für die Berechnung „lediglich die Tage gezählt würden, an denen eine Tätigkeit aufgezeichnet wurde.“ In diesem Fall wäre die Fahrerkarte eines Fahrers, der nur gelegentlich fährt, erst nach 28 Tagen tatsächlicher Fahrtätigkeit auszulesen. Auf der Bund-Länder-Referenten-Besprechung Ende September 2010 soll nach bdo- Angaben geklärt werden, wie der Begriff der 28 Tage zu verstehen ist. Sollte es zu einer Änderung der bisherigen Praxis kommen, würde das BMVBS hierauf im für Dezember 2010 geplanten Leitfaden hinweisen. Der bdo empfiehlt den Unternehmen, sich bis zur Klärung der Frage an die bisherige Regelung zu halten – alle 28 Kalendertage die Daten der Fahrerkarte herunterzuladen. (ah)
Diskussion über Höchstzeitraum des Datei-Downloads hinsichtlich der Fahrerkarte
Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) weist auf die in der VO (EU) Nr. 581/2010 geregelte Höchstzeit für das Herunterladen relevanter Daten von der Fahrerkarte hin.