Erste Etappe gegen Gewerbesteuerhinzurechnung von Hoteleinkäufen

20.05.2014 16:23 Uhr
Christiane Leonard bdo
© Foto: bdo

Am 21. Mai 2014 findet eine nicht-öffentliche Anhörung im Deutschen Bundestag zur „Gewerbesteuerhinzurechnung für den Einkauf von Unterbringungsleistungen durch Reiseveranstalter“ statt.

Als einziger Verband ist dabei der bdo Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer vertreten. Die Bitten anderer Verbandsvertreter, ebenfalls teilnehmen zu dürfen, wurden offenbar abgelehnt. Der bdo wird auch die Mitglieder des RDA Internationalen Bustouristik Verbandes im Rahmen der Anhörung mitvertreten. Die meisten der im RDA organisierten Busreiseveranstalter sind ohnehin Mitglied in den Landesverbänden des bdo, sodass der bdo dem RDA eine gemeinsame Zusammenarbeit in dieser Form angeboten hat. In den Deutschen Bundestag werden unter anderem geladen sein: Christiane Leonard, bdo-Hauptgeschäftsführerin, RA Dr. Volker M. Jorczyk, TTL Tourism Tax & Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Peter Siemering, Geschäftsführer der Bremer Touristik-Zentrale.

Vor dem Hintergrund der nicht-öffentlichen Anhörung hatte der bdo seine Landesverbände gebeten, eine Abfrage zu den konkreten Auswirkungen bei den Mitgliedsunternehmen vorzunehmen. Die Auswertung der Ergebnisse bestätige die bisherige Einschätzung, dass bdo-Betriebe in erheblichem Maße von dem Erlass der Finanzverwaltung betroffen seien. Der Verband befürchtet gravierende finanzielle Auswirkungen auf die Reiseveranstalter – speziell auf die klein- und mittelständischen. Der bdo plädiert für eine Änderung des Erlasses der Finanzverwaltung und die Beibehaltung der bisherigen Praxis, wonach eingekaufte Hotelleistungen nicht der Gewerbesteuer unterworfen werden.

Hintergrund: Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in ihrem Erlass vom 2. Juli 2012 die Auffassung vertreten, dass der Reisevorleistungseinkauf von Hotelleistungen eines Reiseveranstalters gemäß Paragraf 8 Nr. 1e Gewerbesteuergesetz dem Betriebsgewinn hinzuzurechnen und zu versteuern ist. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung wird damit begründet, dass die im Einkauf gehandelten Hotelleistungen eines Reiseveranstalters als Mietverhältnis und somit als Finanzierungs­anteil für fiktives Anlagevermögen anzusehen sind. Dies widersprach der bis dato vorherrschenden Meinung, die den An- und Verkauf von Hotelleistungen durch Reiseveranstalter als typisches Element des Umlaufvermögens qualifiziert hat. Seither sind die Busverbände bestrebt, die bedrohlichen finanziellen Auswirkungen für Bustouristiker abzuwenden. (ah)

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