Das berichtet der bdo Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer. Zur Diskussion stehen dabei unter anderem ein elektronisches System für die Registrierung von Vorabmeldungen bei Entsendungen, die zeitweise Untersagung von Dienstleistungen durch die Behörden bei schwerwiegenden Verstößen gegen Entsendevorschriften, ein öffentliches Verzeichnis für Unternehmen, die für schwere Verstöße gegen EU-Vorschriften verantwortlich sind und Mindestlohnsätze, nach denen sichergestellt werden soll, dass ein entsendeter Arbeitnehmer dasselbe Entgelt erhält wie ein vor Ort angestellter Arbeitnehmer in ähnlicher Situation.
Wie der bdo schildert, liegt diesen Vorschlägen die Annahme zugrunde, dass das Prinzip des fairen Wettbewerbs und die Förderung der sozialen Marktwirtschaft in der EU durch Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit, Externalisierung und Unterauftragsvergabe – und somit insgesamt einer Zunahme von prekären Arbeitsverhältnissen – „schwerwiegende Mängel“ aufweise. Speziell für den Transportsektor werde darauf hingewiesen, dass es Bereiche gebe, für die „de facto keinerlei Rechte gelten“ würden.
Der bdo hat dazu klargestellt, dass der Verband die ins Feld geführten Missstände („Sozialdumping“) für das Busgewerbe nicht in der Form und nicht in dem Umfang erkennen kann, wie dies für andere Bereiche mobiler Tätigkeiten dargelegt wird. Zudem müsse der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in Deutschland mittlerweile das Mindestlohngesetz gilt und die Branche an einem Fahrermangel leidet. Beides seien Umstände, die nach Meinung des bdo bereits der Gefahr von Dumpinglöhnen hierzulande stark entgegenwirken. Darüber hinaus habe der bdo darauf hingewiesen, dass die Fahrer der Mitgliedsunternehmen nach mit der jeweiligen Gewerkschaft verhandelten Lohn- und Manteltarifverträgen bezahlt werden. Demgegenüber bestehe die Gefahr, dass in erheblichem Umfang bürokratische Strukturen geschaffen würden, die den Verwaltungsaufwand in den Unternehmen erheblich steigerten, ohne dass vorab eine Folgenabschätzung mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen vorgenommen worden sei. Die vorgeschlagene zeitweise Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen stelle einen schweren Eingriff in die Betriebsausübung eines Unternehmens dar. Nach Meinung des bdo sind daher umso höhere Anforderungen an die Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens zu stellen. Auch habe der Verband die Idee eines öffentlichen Verzeichnisses kritisiert, in dem Unternehmen aufgeführt werden sollen, die gegen Rechtsvorschriften der EU verstoßen haben. Auch hier sei es zunächst erforderlich, klare Rahmenbedingungen zu definieren, die Rechtssicherheit gewährleisteten.
Bezüglich verbindlicher Lohnuntergrenzen beziehungsweise Mindestlöhne, nach denen entsendete Arbeitnehmer dasselbe Entgelt erhalten sollen wie vor Ort beschäftigte Arbeitnehmer, habe der bdo erhebliche Bedenken formuliert. Das Beispiel Schweiz habe gezeigt, dass derartige Vorgaben kleine und mittlere Busunternehmen vor erhebliche Schwierigkeiten stellten. Zum einen wäre der Verwaltungsaufwand für die Beachtung im Aufnahmeland geltender Tarifverträge in der Praxis kaum zu bewältigen, zum anderen ergäbe sich unter Umständen das Problem der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten und der Lebensverhältnisse, so der bdo.
Abschließend habe der bdo wir dafür plädiert, zunächst die praktischen Auswirkungen der Einführung des sogenannten intelligenten Fahrtenschreibers gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abzuwarten, bevor weitergehende Regelungen erörtert werden. (ah)