Die EU-Kommission hat klarstellende Hinweise für Berufskraftfahrer zur Nachweisführung über andere Tätigkeiten außerhalb von Lenkzeiten während des 28-tägigen Nachweiszeitraums veröffentlicht. Darauf wies jetzt der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) hin. Bisher ließ das europäische Fahrpersonalrecht diesbezüglich noch Interpretationsspielraum.
Die sogenannte "Commission Clarification Note No. 7" ist in englischer Sprache auf der Website der EU-Kommission zu finden. Darin wird laut dem BGL betont, dass grundsätzlich alle Zeiten - seien es Lenkzeiten, Arbeits- und Bereitschaftszeiten, Pausen- und Ruhezeiten sowie Urlaubsund Krankheitszeiten - durch manuelle Eingabe am Fahrtenschreiber oder Schaublatt-Vermerk zu dokumentieren sind. Nur wenn ein manueller Nachtrag aus objektiven, technischen Gründen nicht möglich ist, dürften Fahrer weiterhin eine Bescheinigung vorlegen. Dies kann zum Beispiel der Fall bei älteren Digitacho-Generationen sein. (mo/ag)