Die Stellungnahme bezieht sich besonders darauf, inwieweit die RDA-Mitglieder betroffen sind. Der RDA kritisiert in seiner Stellungnahme unter anderem, dass die EU-Richtlinie v. 25.11.2015 - 2015/2302/EU für Pauschalreisen ein Musterbeispiel für eine überschießende und zu weit konkretisierende Richtlinie darstelle: Statt sich auf die wesentlichen Bestimmungen zum Schutz des Reisenden und die dazu erforderlichen Schritte der Unternehmen zu beschränken, verliere sich die EU in der Richtlinie in überflüssigen Details. Das führe zu Überbürokratisierung und zum Wegfall möglicher Entbürokratisierungsmaßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Es komme hinzu, dass im IT-technischen Bereich die EU-Richtlinie wahrscheinlich bereits heute überholt sei.
Die EU-Richtlinie lasse auch die erforderliche Klarheit und Richtungsweisung vermissen, was sich dann konsequent im Referentenentwurf fortsetze. Bereits die bisherige Pauschalreise-Richtlinie 90/314/EWG habe mehr Unklarheit als Klarheit geschaffen. Das zeigten die zahlreichen Entscheidungen des EuGH. Auch die jetzige EU-Richtlinie v. 25.11.2015 - 2015/2302/EU enthalte wiederum zahlreiche unklare und auszulegende Rechtsbegriffe, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit für mehrere Jahre führen werde. Besonders bedenklich sei, dass „gelegentlich und ohne Gewinnabsicht“ für „begrenzte Gruppen“ vorgesehene Reisen nicht unter das Pauschalreiserecht fallen. Die dadurch entstehenden „Grau- und Schwarzzonen“ stellten gerade für kleinere und mittlere Unternehmen erhebliche und nach Auffassung des RDA unvertretbare Wettbewerbsnachteile dar.
Gerade auch der Punkt „Wegfall der Ausgabe von Sicherungsscheinen“ sei kritisch zu betrachten: Der Sicherungsschein habe sich aus Sicht der Verbraucher als Bonitätsnachweis vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen etabliert. Nunmehr sollten zwar die gleichen Bonitäts-Prozeduren und -Kosten auf die Unternehmen hinzukommen, ohne dass sie sich jedoch auf den ersten Blick von unseriösen Unternehmen und Schwarz-Touristikern abgrenzen könnten.
Zusammenfassend kritisiert Professor Dr. Bartl in seiner Stellungnahme für den RDA, dass Spielräume, soweit diese aufgrund der Vorgaben der Richtlinie bestehen, unverständlicherweise nicht im Referentenentwurf genutzt werden. Der Referentenentwurf bedürfe daher nach Auffassung des RDA in mehrfacher Hinsicht der Überarbeitung, Konkretisierung und Beseitigung überschießender Umsetzungsteile.
In der jetzigen Form führe er zu einer erheblichen Mehrbelastung speziell kleinerer und mittlerer Unternehmen nicht nur als Reisevermittler, sondern auch als Veranstalter und deren Partnern, den Leistungsträgern: Der Aufwand für kleine und mittlere Unternehmen ist laut Prof. Dr. Bartl infolge der Bürokratisierung der Abläufe, der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Entwurfs und der komplizierten Regelungen bei etwa mindestens 30.000 Euro allein für die Erstumsetzung der vorgesehenen Vorschriften sowie der noch nicht abschätzbaren laufenden Zusatzbelastung durch Informationspflichten, Formblätter et cetera anzusetzen. Bei circa 2.000 betroffenen RDA-Mitgliedern ergebe sich insofern eine einmalige Gesamtbelastung nach Inkrafttreten am 1. Juli 2018 von circa 60.000.000 Euro. Die weiteren noch nicht abschätzbaren laufenden jährlichen Kosten dürften pro Mitglied bei circa 10.000 Euro liegen. Dadurch ergebe sich gesamt eine jährliche Zusatzbelastung von circa 2.000.000 Euro. Diese Belastung sei mit Blick auf die angeblichen Vorteile, die sich für Verbraucher durch die §§ 651a ff BGB gemäß Referentenentwurf ergeben sollen, unverhältnismäßig.
Eine erste mündliche Anhörung zum vorliegenden Referentenentwurf wird am 23. August 2016 beim BMJV stattfinden. (ah)