Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reiseleistungen auch auf Leistungen anwendbar sein kann, die systematisch eine negative Marge erzielen und deren Zweck darin besteht, die Teilnehmer zum Kauf von im Rahmen der Fahrt angebotenen Waren zu veranlassen. Dies sei eine Konsequenz der Anwendungsvoraussetzungen der Sonderregelung für Reiseleistungen.
Zudem stellte das Gericht klar, dass die Besteuerungsgrundlage nach der Rechtsprechung für jede einzelne Reiseleistung zu ermitteln ist.
Der EuGH betonte außerdem, dass die Sonderregelung nicht nur für klassische Reisebüros oder Reiseveranstalter gilt. Sie kann auch auf Wirtschaftsteilnehmer Anwendung finden, die Reisen im eigenen Namen veranstalten und sich dabei für reisetypische Leistungen Dritter bedienen.
EuGH, Urteil vom Urteil vom 10. September 2026, Az. C-565/24.