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Gefährlicher Busausstieg: OLG Hamm klärt Fragen zur Haftung

22.08.2018 14:40 Uhr
Gefährlicher Busausstieg: OLG Hamm klärt Fragen zur Haftung
© Foto: iStock/majorosl

Wird der Fahrgast eines Busses beim Ausstieg durch ein passierendes Kraftfahrzeug verletzt, können Fahrgast, Busfahrer und Fahrer des vorbeifahrenden Kfz für den Unfall verantwortlich sein.

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Das war passiert: Ein Linienbus musste aufgrund der damaligen Verkehrslage minutenlang halten. Auf Drängen der Fahrgäste, die ihren Anschlussbus rechtzeitig zu Fuß erreichen wollten, öffnete der Busfahrer die Türen. Im dortigen Bereich hatte die Straße einen befestigten Seiten-/Mehrzweckstreifen. Die Geschädigte verließ den Bus, trat auf die Straße und wurde dort von dem vorbeifahrenden Pkw erfasst und verletzt. Die Fahrerin des Pkw hatte zunächst unmittelbar hinter dem Bus gestanden, sich dann aber entschlossen, rechts neben dem Bus auf den Seitenstreifen zu fahren, um dort anzuhalten und zu telefonieren. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Busfahrer das Warnblinklicht an dem Bus nicht eingeschaltet.

OLG: Alle am Unfallgeschehen Beteiligten tragen Mitverantwortung

Das auf eine Schadensteilung gerichtete Begehren des klagenden Versicherers war erfolgreich. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass alle am Unfallgeschehen Beteiligten eine Mitverantwortung trügen. 

Die Schutzpflicht des Unternehmens zugunsten der Busfahrgäste sei im vorliegenden Fall dadurch verletzt worden, dass der Busfahrer die Bustüren geöffnet habe, ohne zuvor an dem Bus die Warnblinkanlage angestellt zu haben. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen, teilt das OLG Hamm mit.

Mitverschulden der Geschädigten hebt Haftung des Fahrers nicht auf

Ein Mitverschulden der Geschädigten, die sich beim Ausstieg aus dem Bus nicht so verhalten habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei, vermindere zwar die Haftung auf Seiten des Busfahrers und des Busunternehmens, schließe diese aber nicht aus. Im Verhältnis zu der Geschädigten sei laut OLG Hamm eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 angemessen. (pb)

Oberlandesgericht Hamm 
Az. 11 U 108/17

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