Der Überholer haftete für die Unfallfolgen allein, entschied das Landgericht Essen, denn er habe „grob rücksichtslos“ gehandelt, indem er „unzulässig von der lediglich für den Linksabbiegerverkehr gewidmeten und freigegebenen Fahrbahn die Fahrt in gerader Richtung“ fortgesetzt habe. Die Betriebsgefahr des Unfallsgegners trete deshalb vollständig zurück.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Abbieger nicht gegen Paragraf 9 Abs. 3 StVO („Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen“) verstoßen habe, wenn „im Gegenverkehr der erste Fahrzeugführer gut erkennbar vor der roten Ampel anhält und nicht mehr mit dem Einfahren anderer Verkehrsteilnehmer in den Kreuzungsbereich zu rechnen ist“.
Landgericht Essen
Aktenzeichen 3 O 75/17
(tc)