Dies gilt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster auch dann, wenn das Verhalten in keinem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stand und keine akute schizophrene Psychose mehr nachgewiesen werden kann. Hierauf verweist die Deutsche Anwaltshotline.
Im vorliegenden Fall wollte die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen nach mehreren, für die Opfer höchst verletzenden psychischen Angriffen die Fahrerlaubnis entziehen. Zwar war er aufgrund seines psychischen Zustandes zum Tatzeitpunkt schuldunfähig, jedoch konnte ihm keine akute schizophrene Psychose mehr nachgewiesen werden. Ein Gutachter hatte eine Gefahr für den allgemeinen Straßenverkehr vielmehr sogar ausgeschlossen, weil die Persönlichkeitsstörung nicht derart ausgeprägt sei, dass sie das Denken und Handeln in Bezug auf das Verkehrsgeschehen einschränken könne.
Das Gericht war anderer Ansicht. Aus dem Verhalten des Betroffenen könne geschlossen werden, dass es nur eine Frage des Zufalls oder der Zeit sei, ob oder bis das Stalking-Verhalten unter Zuhilfenahme eines Pkw ausgeübt werde und damit den Straßenverkehr gefährde. Da das Fahrerlaubnisrecht dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen sei, könne der Eintritt einer Störung nicht erst abgewartet werden. Der Fahrerlaubnisentzug war rechtmäßig. (tf)