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Keine Impfpflicht für Arbeitnehmer

19.01.2021 13:18 Uhr | Lesezeit: 2 min
Keine Impfpflicht für Arbeitnehmer
"Arbeitgeber werden ihre Mitarbeiter ohne Bestehen einer gesetzlichen Impfpflicht nicht zu einer Impfung verpflichten können", sagt der Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott.
© Foto: ULMER Pressebildagentur/picture alliance

Die "Coronavirus-Impfverordnung" sieht keine gesetzliche Impfpflicht vor. Auch für Arbeitnehmer bleibt eine Corona-Impfung freiwillig. Arbeitgeber können eine Impfung nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts anordnen. Nur in Ausnahmefällen kann eine Weigerung der Impfung aber zum Wegfall der Eignung führen und eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wie der Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VDAA) mitteilt.

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"Die Anordnung einer solchen gesetzlichen Impfpflicht für jedermann wäre rechtlich aber grundsätzlich möglich", erläutert der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott und verweist auf das Infektionsschutzgesetz (IFSG). Dieses erlaubt etwa in § 20 Abs. 6 S. 1 IFSG die Anordnung einer Impfpflicht, wonach "bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist".

Durch das erst im Frühjahr 2020 erlassene Masernschutzgesetz ist eine solche Impfpflicht für Schüler und in Betreuungseinrichtungen und Schulen tätige Personen eingeführt worden. Nach dem aktuellen Stand der politischen Diskussion ist die Einführung einer solchen allgemeinen Impfpflicht gegen Corona derzeit aber nicht beabsichtigt.

Auch durch den Arbeitgeber ist eine Impfanweisung nicht möglich. "Auch Arbeitgeber werden ihre Mitarbeiter daher ohne Bestehen einer gesetzlichen Impfpflicht nicht zu einer Impfung verpflichten können", betont der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht. Zwar sei es einem Arbeitgeber durch das arbeitgeberseitige Direktionsrecht gem. § 106 Gewerbeordnung (GewO) erlaubt, Vorgaben für Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu machen. Dies gelte aber nur, soweit dem gesetzliche Vorgaben nicht entgegenstünden. Der Arbeitgeber habe zwar auch gegenüber seinen Mitarbeitern eine Schutz- und Fürsorgepflicht, die sich unter anderem aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergebe. "Danach kann ein Unternehmen in besonderen Situationen wie der vorliegenden etwa Fiebermessungen vor Betreten des Betriebsgeländes anordnen oder seine Mitarbeiter bei Urlaubsrückkehr nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet befragen", so Fuhlrott. Das Direktionsrecht stelle aber keine Rechtfertigung zur Anordnung von Impfungen dar, stellt der Arbeitsrechtler klar. "Impfen oder nicht ist kein dienstliches Verhalten und der Arbeitnehmer in seinem außerdienstlichen Verhalten grundsätzlich frei", so der Arbeitsrechtler.

Wenn der Einsatz nicht geimpfter Arbeitnehmer eine hohe Gesundheitsgefahr darstellen würde - denkbar wäre das aber eher in Pflegeberufen, wird ein Arbeitgeber ungeimpfte Arbeitnehmer womöglich nicht mehr beschäftigen können. Ist eine Beschäftigung damit aufgrund Wegfalls der persönlichen Eignung nicht mehr möglich, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine sogenannte personenbedingte Kündigung unter Wahrung der Kündigungsfrist in Betracht. Der Arbeitgeber müsse zuvor aber prüfen, ob die Person nicht mit einer anderen Tätigkeit betraut werden könne, bei der das Bestehen eines Impfschutzes nicht zwingend sei. „Eine personenbedingte Kündigung kann in letzter Konsequenz aber möglich sein, wenn adäquate andere Tätigkeiten nicht vorhanden sind“, so der Fuhlrott. Derartige Fälle würden die Arbeitsgerichte in diesem Jahr seiner Ansicht nach sicherlich beschäftigen.

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