Der Beschluss vom 24. November 2015 (Aktenzeichen OVG 2 S13.15) betrifft die wenig bekannte Vorschrift des § 63 Aufenthaltsgesetz, die den Beförderungsunternehmen untersagt, Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland zu befördern, wenn diese nicht im Besitz eines erforderlichen Passes und Aufenthaltstitels sind.
Das OVG hält die systematische Pflicht, Pässe und Aufenthaltstitel vor einer Einreise auf dem Landweg zu kontrollieren, mit den unionsrechtlichen Bestimmungen für Grenzübertritte innerhalb des Schengenraumes nicht für vereinbar. Nach der Entscheidung, die im Eilverfahren erlassen wurde, ist es auch nicht erforderlich, diese Kontrollpflicht bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufrecht zu erhalten. Insoweit beruft sich das Gericht ausdrücklich auf die Praxis im Bahnverkehr, in der diese Kontrollpflicht nicht gelte.
„Diese Entscheidung ist richtig und längst überfällig. Sie entlastet Busunternehmer und ihr Fahrpersonal vor schwierigen Personen- und Dokumentenkontrollen, die eigentlich eine hoheitliche Aufgabe darstellen“, so Horst Schilling, Geschäftsführendes Präsidialmitglied vom LBO. (akp)