Nachdem Bundestag und Bundesrat vergangene Woche verschiedene Entlastungsmaßnahmen wie den viel zitierten „Tankrabatt“ beschlossen haben, appelliert der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) an die Politik, weitere Entlastungsmaßnahmen auf den Weg zu bringen. Anders als die Verbände des Transportgewerbes, einschließlich des bdo, empfohlen hatten, sei mit der auf zwei Monate befristete Energiesteuersenkung eine „Gießkannenförderung“ in Form eines „Tankrabatts 2.0“ beschlossen worden, so der bdo, der eine zielgerichtete Maßnahme, die das Personenbeförderungsgewerbe und den Güterverkehr unterstützen, bevorzugt hätte.
Noch Unklarheiten bei HVO100
Die als Tankrabatt bekannte Gesetzesinitiative sieht eine vorübergehende Senkung der Energiesteuern auf Benzin und Diesel um 14,04 Cent netto vor auf den europäisch vorgeschriebenen Mindeststeuersatz der EU-Energiesteuerrichtlinie vor. Es sei derzeit unklar, „ob die Steuerentlastung auch für Kraftstoffe wie HVO100 gilt“, so der bdo. Die Hersteller würden sich aktuell in Klärung mit dem Bundesfinanzministerium befinden. Es sei davon auszugehen, dass „HVO100 auch zu den Kraftstoffen gehört, für welche die ermäßigte Energiesteuer gilt“, allerdings gebe es hierzu noch keine schriftliche Bestätigung, so der bdo.
Entlastung für den ÖPNV fällt geringer aus
Das Gesetz stelle klar, dass „für die Dauer des Tankrabatts keine Energiesteuerrückerstattung gemäß §56 Energiesteuergesetz gewährt wird“, betont der bdo in diesem Zusammenhang. Damit falle die Entlastung von ÖPNV-Unternehmen geringer aus als die von Pkw-Fahrern. Konkret soll die Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin in der Zeit vom 1. Mai 2026 bis 30. Juni 2026 gelten. Mit Blick auf die Sommerferien und die anstehenden Wahlen im Herbst sei jedoch anzunehmen, dass es „eine Verlängerung der Maßnahmen geben könnte, sofern die Kraftstoffpreise nicht überraschend schnell signifikant sinken werden“, erwartet der Branchenverband.
Weitere Entlastungsmaßnahmen vorgeschlagen
Der bdo sieht in der beschlossenen temporären Energiesteuerentlastung einen ersten Schritt. Es seien jedoch weitere Maßnahmen erforderlich, die über kurzfristige Eingriffe hinausgehen. Dazu gehören insbesondere:
- Maßnahmen zur Reduzierung der extremen Volatilität der Energiepreise
- Eine dauerhafte Absenkung der Steuern und Abgaben und die zügige Umsetzung bereits angekündigter Reformen, insbesondere im Bereich der CO2-Bepreisung
- Eine enge Abstimmung zwischen den zuständigen Ressorts, um widersprüchliche Regelungen in Zukunft zu vermeiden
EU-Mindeststeuersatz für Diesel
Man sei zudem gemeinsam mit der IRU in Brüssel tätig, um zu erreichen, dass der Rahmen erweitert wird, in dem staatliche Unterstützungsmaßnahmen für besonders betroffene Branchen möglich sind. Der bdo nannte hier als Beispiel insbesondere den EU-Mindeststeuersatz für Diesel. Bislang sei es unionsrechtlich nicht möglich, hier weitergehende Entlastungen als die oben beschriebenen 14,04 Cent pro Liter zu gewähren. Man sei jedoch optimistisch, dass“ in Brüssel zeitnah Maßnahmen beschlossen werden, die über das heute Mögliche hinausgehen“.