Das bekräftigte das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 5. Juni. Im verhandelten Fall erhielt der Fahrer bei Abschluss des Arbeitsvertrags die „Dienstanweisung für den Fahrdienst“, die unter anderem eine betriebliche Fahrerlaubnis zwingend vorschreibt. Ein Fahrmeister führte bei dem Busfahrer eine Sonderbeobachtung durch, bei der er – vom Fahrer zum Teil bestritten – straßenverkehrsrechtliche Verstöße feststellte. Daraufhin teilte die Arbeitgeberin ihrem Fahrer auf Grund der festgestellten Verstöße mit, dass er auf Dauer ungeeignet sei, einen Omnibus zu lenken, und entzog ihm die betriebliche Fahrerlaubnis. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos und fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat sich der Fahrer gegen die Kündigungen mit der Begründung gewandt, er Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis stehe seinem weiteren Einsatz als Busfahrer nicht entgegen. Gegebenenfalls hätte die Beklagte ihn vor Kündigungsausspruch nachschulen müssen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, es liege ein personenbedingter Kündigungsgrund vor. Auf Grund des Entzugs der betrieblichen Fahrerlaubnis durch den zuständigen Betriebsleiter, an den sie gebunden sei, könne sie den Kläger als Busfahrer nicht mehr einsetzen. Eine andere Einsatzmöglichkeit habe nicht mehr bestanden. Das Gericht hat der Kündigungsschutzklage statt gegeben. Der Entzug einer zusätzlich vom Arbeitgeber zum Führerschein erteilten „betrieblichen Fahrerlaubnis“ steht nicht dem Verlust einer gesetzlichen Fahrerlaubnis gleich, da ihre Erteilung und ihr Entzug nach vom Arbeitgeber selbst erstellten Regeln erfolgt.
Kündigung bei Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis
Entzieht der Betriebsleiter eines öffentlichen Personennahverkehrsunternehmens einem angestellten Busfahrer die betriebliche Fahrerlaubnis rechtfertigt dies für sich weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen.