Nach dieser Entscheidung haftete das verkehrssicherungspflichtige Bundesland zu 75 Prozent, der Reisebusunternehmer zu 25 Prozent, da ihm die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs zugerechnet wurde. Grund hierfür war, dass das Unternehmen nicht den ihm obliegenden Nachweis geführt hatte, dass der Unfall für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis war. Jedoch hatte der Fahrer des Räumfahrzeugs seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er die Autobahn zur Mitte hin in der Weise räumte, dass solche Mengen Räumgutes auf die Gegenfahrbahn fielen. Insbesondere könne sich das beklagte Land nicht damit entlasten, dass im Falle der Räumung nach rechts die dort bereits zuvor geräumten Fahrstreifen wieder verschüttet worden wären, wodurch neue Gefahren entstanden wären. (ADJUR/akp)
Mitschuld bei Schäden durch aufgeworfenes Räumgut
Wird ein Reisebus durch von einem Schneeräumfahrzeug auf der linkesten von drei Spuren der Gegenfahrbahn einer Autobahn aufgeschleudertes Räumgut beschädigt, muss der Busunternehmer 25 Prozent des Schadens tragen. Das entschied das Landgericht Aachen am 30. Januar 2009.