Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern, gelten dort ab dem übernächsten Tag verschärfte Maßnahmen - eine davon ist die Schließung von Gastronomie und Kantinen. Nur noch die Lieferung und die Abholung von Speisen bleiben dann erlaubt.
Doch der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) macht in seinem Rundschreiben vom 23. April darauf aufmerksam, dass hier Ausnahmen bestünden - unter anderem für die Bewirtung von Fernbusfahrern und Ferbusfahrerinnen. Dafür sei ein Nachweis in Form einer Arbeitgeberbescheinigung erforderlich.
Auch dürfen nicht-öffentliche Kantinen und Personalrestaurants danach offenbleiben, sofern das betrieblich zwingend erforderlich ist, zum Beispiel weil die Verpflegung nicht in getrennten Räumen eingenommen werden kann.