Zu den sonstigen Änderungen zählt außerdem, dass nach maximal 4,5 Stunden Lenkzeit eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist, die gemäß der neuen Regelung auch auf zwei kürzere Unterbrechungen aufgeteilt werden kann. Hierbei muss allerdings die erste mindestens 15 Minuten und die zweite mindestens 30 Minuten dauern.
Macht der Fahrer von der Möglichkeit einer reduzierten Tagesruhezeit Gebrauch entfällt die Verpflichtung, diese bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen. Bei zwei oder mehreren Fahrern muss die Tagesruhezeit mindestens neun Stunden innerhalb von 30 Stunden betragen. Bei 1-Mann-Besatzungen entfällt die Möglichkeit, in zwei aufeinander folgenden Wochen zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten zu nehmen.
Auch die Möglichkeit zur Aufteilung der täglichen Ruhezeit wurde der VO (EG) 561/2006 angeglichen. Demnach ist nun eine Aufteilung der Tagesruhezeit in zwei Teile möglich, wovon der erste mindestens drei Stunden und der zweite mindestens neun Stunden betragen muss.
Die AETR-Staaten umfassen alle EU-Staaten, Andorra, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Jugoslawien, Kasachstan, Kroatien, Liechtenstein, Moldawische Republik, Norwegen, Rumänien, Russland und Turkmenistan.
(busradar/akp)