Diese Regelungen beinhalten in erster Linie den Mindestlohn und eine Pflicht zur Voranmeldung. Betroffen sind im Personenverkehr davon allerdings nur Kabotagebeförderungen. Hier ist laut bdo, der die Informationen von der International Road Transport Union (IRU) erhalten hat, zu beachten, dass die Bestimmungen sowohl angestellte Fahrer als auch selbstfahrende Unternehmer betreffen. Künftig müssen betroffene Unternehmen einen Repräsentanten, eine sogenannte „personne de liaison“, benennen, der auf Verlangen alle notwendigen Unterlagen und Informationen, die Lohnzahlungen und Beschäftigungsbedingungen enthalten müssen, zur Verfügung stellen kann. Außerdem muss die Art des Dienstes angegeben werden. Dazu muss der Repräsentant allerdings nicht in Belgien ortsansässig sein.
Das königliche Dekret vom 14. September 2017, das die bislang geltende LIMOSA-Erklärung modifiziert, ist am 20. September veröffentlicht worden und am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. (ts)