Neue EU-Bescheinigung für die Zeiterfassung

08.01.2010 15:13 Uhr
Europafahne
© Foto: ddp

In seinem aktuellen Rundschreiben informiert der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e. V. (NWO) darüber, dass die EU-Kommission die EU-Bescheinigung über die Zeiten, die nicht vom Tachograf erfasst werden (sogenannte Urlaubsbescheinigung) überarbeitet hat.

Die EU-Bescheinigung ist immer dann auszustellen, wenn der Fahrer für die zurückliegenden 28 Kalendertage keine Arbeitszeitnachweise (Tachoscheiben bzw. Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte) für ein oder mehrere Tage vorweisen kann. Bisher bescheinigte das Formular nur Krankheit, Urlaub und Lenken eines vom Anwendungsbereich der VO (EG) Nr.561/2006 oder des AETR ausgenommenen Fahrzeugs. Damit ist der Linienverkehr bzw. das Lenken von PKW (Taxi, Mietwagen) gemeint. Andere Zeiten wie zum Beispiel Werkstattarbeiten konnten nicht bescheinigt werden. Daher wurden in die neue EU-Bescheinigung auch Urlaub oder Ruhezeit, andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten beispielweise im Büro und Bereitschaftsdienste aufgenommen. Durch ersteres kann nunmehr auch das Gewähren der Wochenruhezeit bescheinigt werden. Neu aufgenommen wurde außerdem, dass nunmehr auch anzugeben ist, ab wann der Fahrer beschäftigt ist. Da die EU-Bescheinigung nunmehr alle relevanten Zeiten enthält, kann sie auch für den nationalen Bereich verwendet werden. Daher empfiehlt der NWO, zukünftig nur noch die EU-Bescheinigung zu verwenden. Die Bescheinigung als Word-Dokument gibt es unter: http://ec.europa.eu/transport/road/social_provisions/form_attestation_activities_en.htm Der NWO beantwortete in seinem Rundschreiben auch häufige Fragen im Zusammenhang mit der EU-Bescheinigung: a) Wie lange muss die EU-Bescheinigung mitgeführt werden? Es muss der Zeitraum der zurückliegenden 28 Kalendertage abgedeckt sein; das heißt wenn der Fahrer zum Beispiel vor drei Wochen Urlaub hatte, dann muss dafür die EU-Bescheinigung ausgestellt werden. b) Was muss ich beim Ausfüllen der EU-Bescheinigung beachten? Alle Felder des Formblattes sind maschinenschriftlich auszufüllen. Das Formblatt muss von einem Vertreter des Unternehmens und vom Fahrer vor Antritt der Fahrt unterzeichnet sein. Der selbstfahrende Unternehmer unterzeichnet sowohl als Vertreter des Unternehmens als auch als Fahrer. Das Formblatt kann mit dem Unternehmenslogo und den Adressangaben auf Papier ausgedruckt sein. Dennoch müssen die Felder mit den Angaben zu dem Unternehmen noch einmal ausgefüllt werden. c) Wie lange muss die EU-Bescheinigung aufbewahrt werden? Die Bescheinigung ist ab dem Zeitpunkt der Rückgabe durch den Fahrer 1 Jahr aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Bescheinigungen bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres zu vernichten. Endet also die Aufbewahrungspflicht am 31. Mai 2010, dann müssen die Bescheinigungen bis zum 31. März 2011 vernichtet werden.

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