Wer ein gebrauchtes Kraftfahrzeug vor dem Verkauf neu lackiert, um Kratzer, Steinschlagschäden und Parkdellen zu beseitigen, begeht damit keine arglistige Täuschung des Käufers, urteilt der Deutsche Anwaltsverein mit Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (AZ. 3 U 86/2000). Diese Schönheitskorrekturen seien kein Mangel. Soll jedoch die Lackierung einen echten Unfallschaden oder Durchrostung verdecken, kann der Käufer den Kauf rückgängig machen, da hier die Grenze zur arglistigen Täuschung laut Meinung des OLG überschritten sei. Es lehnte damit das Ansinnen eines Käufers ab, der den Kauf eines drei Jahre alten BMW hatte rückabwickeln wollen, weil ihm die Neulackierung verschwiegen worden war. Ein Käufer könne nicht damit rechnen, dass sich ein Gebrauchtwagen im Originalzustand befinde.
Neuer Lack bedeutet nicht immer List
Die Neulackierung eines Gebrauchtfahrzeugs vor dessen Verkauf gilt nicht als Mangel, sofern nur Schönheitskorrekturen vorgenommen wurden.