Darüber informiert der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo).
1. Verzugspauschale
Seit dem 1. Juli 2016 haben Gläubiger einer Entgeltforderung aus einem Dauerschuldverhältnis bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Absatz 5 BGB). In Fällen, in denen ein Arbeitgeber mit seiner Gehaltszahlung in Verzug gerät, kann der Arbeitnehmer nun nicht nur Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, sondern zusätzlich noch diesen Pauschalbetrag. Der Verzug tritt am auf den Stichtag folgenden Werktag ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Neuregelung gilt nur für Leistungen, die nach dem 30. Juni 2016 gewährt werden, also frühestens für verspätete Zahlungen das Juli-Gehalt 2016 betreffend. Ein vertraglicher Ausschluss dieser Pauschale ist gemäß § 288 Absatz 6 BGB unwirksam.
2. Schriftformerfordernis in AGB
Am 1. Oktober 2016 ist der neue § 309 Nr. 13 BGB in Kraft getreten. Seitdem sind Klauseln in AGB, die für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers eine strengere Form als die Textform vorschreiben, unwirksam. Für die Textform sind beispielsweise Emails, Kopien oder Faxsendungen ausreichend. Die alte Fassung bestimmte dagegen, dass keine strengere Form als die Schriftform vereinbart werden durfte. Für die Schriftform ist ein im Original unterzeichnetes Papier erforderlich.
Auch standardisierte Formulararbeitsverträge stellen AGB dar. Auf diese vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsverträge ist die Vorschrift des § 309 Nr. 13 BGB daher anwendbar. Besonders wichtig ist diese Vorschrift bei arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln, die eine Geltendmachung gegenseitiger Ansprüche nach Ablauf einer Frist von mindestens drei Monaten ausschließt.
Bei Arbeitsverträgen, die ab dem 01. Oktober 2016 abgeschlossen werden, darf für die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb der Ausschlussfrist nur noch die Textform verlangt werden. Wird dennoch weiterhin die Schriftform verlangt, dürfte dies zur vollständigen Unwirksamkeit der Ausschlussklausel führen. Für Arbeitnehmer würde dann die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gelten, während der Arbeitgeber weiterhin an die Ausschlussfrist in den AGB gebunden wäre, da er sich nicht auf die Unwirksamkeit der eigenen AGB wird berufen können.
Die Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf Altverträge, die vor dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden. Eine dort in den Ausschlussklauseln vorgesehene Schriftform bleibt weiterhin wirksam. Allerdings sollten Altverträge, die ab dem 1. Oktober 2016 geändert werden, bezüglich der Ausschlussklausel an die neue Rechtslage angepasst werden.
Von der Gesetzesänderung nicht betroffen sind vereinbarte Ausschlussfristen in Tarifverträgen.
Busunternehmen sollten, so der bdo, angesichts dieser Änderungen ihre Formulararbeitsverträge überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Änderungen vornehmen. (ah)