Die 3. EG-Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG wird dann ins deutsche Recht umgesetzt. Darüber informiert der Verband Nordrhein-Westfälischer Busunternehmen (NWO) in einem aktuellen Rundschreiben. Bisher gilt die Fahrerlaubnis D1 für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber höchstens 16 Fahrgastplätzen (plus dem Fahrerersitz). Ab 19. Januar 2013 gilt die Fahrerlaubnis D 1 für Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen (außer dem Fahrzeugführer) ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als acht Meter beträgt, so der NWO. Somit sei nicht mehr die Zahl der Sitzplätze, sondern die Zahl der Personen maßgebend. Folglich zählten zukünftig auch Stehplätze mit.
Damit wolle der Gesetzgeber verhindern, dass in einem Fahrzeug nur 16 Sitzplätze und eine größere Anzahl von Stehplätzen vorgesehen würden und für diesen Omnibus dennoch Führerschein Klasse D1 ausreiche. Für diejenigen, die den Führerschein Klasse D1 bis einschließlich 18. Januar 2013 erwerben, gilt im Inland, so der NWO, Besitzstand: Die alte Regelung der 16 Sitzplätze ist anzuwenden. Eine entsprechende Regelung fehlt laut NWO im grenzüberschreitenden Verkehr. Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) setzt sich dafür ein, dass der Besitzstand auch im grenzüberschreitenden Verkehr zur Anwendung kommt. Die bisherigen Führerscheine behalten ihre Gültigkeit. Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet, der Umtausch dient nur der Aktualisierung der Daten (und des Fotos) und ist nicht mit einer gesundheitlichen Überprüfung verbunden. An der fünfjährigen Befristung der Omnibusführerscheine ändert sich nichts. (ah)