Oberlandesgericht: Vertrag zwischen VRR und DB Regio ist rechtswidrig

27.07.2010 15:46 Uhr
Gericht-Hammer
© Foto: Uli Deck/ddp

Die Bahnleistungen hätten nicht freihändig an die DB Regio vergeben werden dürfen, sondern hätten ausgeschrieben werden müssen. Es handle sich um ausschreibungspflichtige Dienstleistungen.

Ein aktuelles Gerichtsurteil könnte die Deutsche Bahn künftig veranlassen, ihre Strecken verstärkt öffentlich auszuschreiben: Vergangene Woche hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf den im November 2009 zwischen dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr(VRR) und der DB Regio NRW GmbH (DB Regio) geschlossenen Vergleichsvertrag zum Betrieb der Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet für vergaberechtswidrig erklärt. Die Sparte DB Regio ist die profitabelste bei der Bahn. Nach Angaben der Frankfurter Rundschau enden in den kommenden Jahren die Verträge über die Hälfte der Zugkilometer. Bislang liege der Anteil der privat betriebenen Strecken bei rund 20 Prozent. Der Fall in der Rückschau: Die DB Regio hatte am 12. Juli 2004 einen Vertrag mit dem VRR geschlossen, mit dem die DB Regio die Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet bis Dezember 2018 betreiben sollte. Nachdem es zwischen beiden Unternehmen zu Streitigkeiten gekommen war, der VRR teilweise Forderungen nicht beglichen und den Vertrag gekündigt hatte, verurteilte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den VRR im Dezember 2008 zur Zahlung. Daraufhin hatten der VRR und die DB Regio Vergleichsverhandlungen aufgenommen. Am 24. November 2009 schlossen sie einen Vergleichsvertrag, mit dem die DB Regio die S-Bahn-Linien bis Dezember 2023 betreiben sollte. Außerdem wurden weitere Änderungen vorgenommen (etwa hinsichtlich Linienführung, Zuglänge). Die Abellio Rail NRW GmbH hat sich hiergegen gewandt und geltend gemacht, der Vertrag von November 2009 sei vergaberechtswidrig. Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster ist dem gefolgt und hat den Vergleichsvertrag insgesamt für unwirksam erklärt (Beschluss vom 18.3.2010, Aktenzeichen VK 1/10). Auch der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält den im November 2009 geschlossenen Vertrag für vergaberechtswidrig. Die Bahnleistungen hätten nicht freihändig an die DB Regio vergeben werden dürfen, sondern hätten ausgeschrieben werden müssen. Es handle sich um ausschreibungspflichtige Dienstleistungen. So seien Änderungsverträge dann als Neuvergabe anzusehen, wenn sich der Vertragsinhalt, hier die Laufzeit des Vertrages, wesentlich ändere. § 15 Absatz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz, der eine Ausschreibung in das Ermessen der zuständigen Behörde stelle, sei nicht vorrangig und schließe die Anwendbarkeit vergaberechtlicher Vorschriften nicht aus. Da das Oberlandesgericht Düsseldorf von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg abweichen will, das eine Ausschreibungspflicht wegen § 15 Absatz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz in derartigen Fällen verneint hatte (Beschluss vom 2. September 2003, Aktenzeichen Verg W 3/03 und Verg W 5/03), hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. (Beschluss des Vergabesenats vom 21.7.2010, Aktenzeichen VII-Verg 19/10) (Busradar/beg)

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