In Schreiben wie das an Bundessozialminister Alois Stöger und an Bundeswirtschaftsminister Dr. Reinhold Mitterlehner hat der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) wiederholt gemeinsam mit zahlreichen europäischen Schwesterverbänden mit Nachdruck aufgezeigt, wie unpraktikabel und nicht zielführend diese Regelung für den Gelegenheitsverkehr ist. Das Sozialministerium hat nun bestätigt, dass es zu einer Vereinfachung der Meldevorschriften kommen wird. Derzeit wird bereits intensiv über den Geltungsbereich der Meldevorschriften debattiert. Zeitnah wird hierzu entschieden, welche Verkehre letztendlich betroffen und welche ausgenommen sein werden.
Das zum Ende Januar vom österreichischen Sozialministerium (BMASK) veröffentlichte „Info-Sheet“ sollte Klarheit in der Anwendung der Regelung schaffen, jedoch wurde dies vielfach kritisiert, da viele Fragen weiterhin nicht geklärt werden konnten und zusätzliche Unklarheiten aufgetaucht sind. Der bdo hatte das Ministerium mehrfach darauf hingewiesen und auf Klarstellung gedrängt. Das Ministerium zeigt in dieser Hinsicht Einsicht und veröffentlicht die ersten Vereinfachungen zu den Meldevorschriften.
Was wird sich ändern?
- Es wird eine auf die Erfordernisse der Transportwirtschaft abgestimmte einfache „Sammelmeldung“ nach deutschem Vorbild mit eigenem Meldeformular geben.
- Wie seitens des BMASK mitgeteilt, soll die Abgabe der Meldung für den Zeitraum von 6 Monaten möglich sein.
- Zu melden sein werden – aller Voraussicht nach – lediglich die Fahrerdaten (Name/Geburtsdatum) sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges. Weitere Meldeinhalte wie Einsatzplan etc. werden – so der Plan – nicht erforderlich sein.
- Die Frage, ob auch weiterhin alle oder gegebenenfalls nur ganz bestimmte Unterlagen in deutscher Sprache mitgeführt werden müssen, ist noch offen. Dies war von den europäischen Schwesterverbänden des bdo massiv kritisiert worden. Das Ministerium denkt hier intensiv über weitere Vereinfachungen nach.
Festzuhalten ist, so der bdo, dass diese Änderungen formalrechtlich gesehen einer Novelle des LSD-BG bedürfen. Es bleibe daher die parlamentarisch notwenige Behandlung und sodann die Bekanntmachung der Gesetzesänderung im österreichischen Bundesgesetzblatt abzuwarten, da ein Wirksamwerden der Änderungen erst nach Finalisierung dieser Schritte möglich sei.
Bis zum Inkrafttreten von Änderungen müssen die bisherigen Regelungen weiterhin beachtet werden, d. h. es muss nach wie vor für Entsendungen das dazugehörige Formular ZKO3 der Finanzverwaltung vor Einreise des entsandten Arbeitnehmers ins Bundesgebiet elektronisch übermittelt werden. Es kann aber im Falle von wiederholten Fahrten für einen Auftraggeber eine Rahmenmeldung für maximal drei Monate (derzeit nur mit dem allgemeinen Formular ZKO3) abgegeben werden. In diesem Fall muss daher nicht jede einzelne Fahrt gesondert gemeldet werden. Im Falle von Dienstleistungen für mehrere Auftraggeber ist unter bestimmten Voraussetzungen die derzeitige Sammelmeldung – nicht zu verwechseln mit der zukünftigen vereinfachten Sammelmeldung wie oben beschrieben – ebenfalls mit dem ZKO3 möglich.
Dem bdo liegt die Information des Sozialministeriums und der Finanzpolizei vor, dass weiterhin Kontrollen „unter Berücksichtigung der rechtlichen und technischen Probleme“ durchgeführt werden. Dies bedeutet, so der bdo, dass solange eine Meldung vorliegt, Fehler, die auf der derzeit unklaren Rechtslage, der Unausfüllbarkeit des Meldeformulars im Transportbereich oder auch auf technischen Problemen beruhen, nicht geahndet werden.
Laut bdo liegen derzeit noch keine Fälle von Kontrollen vor. Der Verband bittet darum, ihn in Kenntnis über Kontrollen, Sanktionen und andere Aktionen österreichischer Behörden in Kenntnis zu setzen. (ah)