Arbeitnehmer bekommen keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie in Quarantäne müssen, aber zuvor ein Impfangebot ausgeschlagen haben, erklärt Ecovis-Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber in München. „Bisher war es so: Schickt das Gesundheitsamt einen Arbeitnehmer nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Quarantäne, dann muss ja eigentlich der Arbeitgeber das Gehalt nicht weiterzahlen. Arbeitgeber sind aber verpflichtet, Entschädigungsleistungen nach dem IfSG auszuzahlen. Sie bekommen diese Entschädigungen inklusive der Sozialversicherungsbeiträge wieder erstattet. Und zwar für die ersten sechs Wochen in Höhe des Nettogehalts. Die Entschädigung sowie die gezahlten Sozialversicherungsabgaben kann sich der Arbeitgeber von den jeweiligen Behörden der Länder zurückholen“, schildert die Rechtsanwältin die bisherige Situation. Für den Fall, dass der Mitarbeiter während der Quarantäne im Homeoffice arbeiten kann, bestehe kein Anspruch auf Entschädigung.
Zusatz im Infektionsschutzgesetz
Die Rechtsanwältin verweist bei dieser Frage nach einer Entschädigung auf das Masernschutzgesetzt, mit dem der Gesetzgeber zum 1. März 2020 einen Zusatz in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen hat: „Diejenigen bekommen keine Quarantäneentschädigung, die durch Impfung ‚ein Verbot der Ausübung ihrer Tätigkeit oder eine Absonderung‘, also Quarantäne, hätten vermeiden können“, heißt es dort. „Für die Corona-Entschädigungen spielte der Zusatz zuerst noch keine große Rolle. Denn durch eine Impfung konnte man im März 2020 keine Quarantänepflicht wegen Verdacht auf Covid-19 umgehen. Mit dem wachsenden Impfangebot und dem zunehmenden Impffortschritt sind die Quarantänebestimmungen angepasst. Und das wiederum wirkt sich auf den Anspruch auf Entschädigung aus“, erklärt Rechtsanwältin Weber.
Wenn Mitarbeiter bisher noch keinen Impftermin bekommen haben oder sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, haben sie laut der Rechtsanwältin einen Anspruch auf Entschädigung. Allerdings werde es „dann natürlich etwas aufwändiger“. Arbeitnehmer müssten dann in der Erklärung zur Schutzimpfung gegen Covid-19 angeben, warum sie sich bisher nicht impfen lassen konnten. Sei ein Arbeitnehmer „unverschuldet ungeimpft, hat er Anspruch auf Quarantäneentschädigung. Somit hat auch der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Erstattung seiner Aufwendungen, wenn er seinem Mitarbeiter die Entschädigung während der Quarantäne auszahlt“.
Welchen Anspruch auf Auskunft hat der Arbeitgeber?
Bei der Frage, ob denn Arbeitgeber überhaupt einen Anspruch auf die Auskunft haben, ob ihre Mitarbeiter geimpft sind, sagt die Anwältin: „Rein arbeitsrechtlich gesehen könnten Arbeitgeber in diesem Fall Anspruch auf eine Auskunft haben.“ Begründet sei dieser Anspruch im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 242 BGB). Das Bundesarbeitsgericht stütze diesen Anspruch (Urteil vom 27. Mai 2020, Az. 5 AZR 387/19). „Voraussetzung für den Anspruch ist, dass ohne die Auskunft Nachteile entstehen können. Dies ist hier der Fall“, so Anne-Franziska Weber. „Der Arbeitgeber kann sich die Auskunft nicht anderweitig beschaffen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber also Auskunft über seinen Impfstatus geben und gegebenenfalls begründen, warum er nicht geimpft ist.“