So entschied das Oberlandesgericht Hamm am 14. Mai 2012 (I-6 U 187/11). Im verhandelten Fall machte die Klägerin eine Busfahrt im Reisebus. Sie erlitt bei einer Überquerung von doppelten Bahngleisen eine Lendenwirbelkörperfraktur, als sie aus ihrem Sitz hochgeschleudert wurde und dann wieder auf ihren Sitz herab fiel. Seitdem ist ihre Mobilität erheblich eingeschränkt. Vor Gericht stritten die Parteien über die Höhe des Schmerzensgeldes und die Mithaftung der Verletzten wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht. Die Richter sprachen der Frau ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro zu. Gleichzeitig legten sie ein Mitverschulden von 30 Prozent fest. Zwar überwiege die Betriebsgefahr des Busses und der Busfahrer hätte deutlich langsamer über die Gleise fahren müssen, jedoch müsse sich die Insassin den Verstoß gegen die Gurtpflicht vorwerfen lassen. Da die Gurte sichtbar waren, komme es auch nicht darauf an, ob der Fahrer die Fahrgäste auf die Anschnallpflicht hingewiesen habe. Es sei allgemein bekannt, dass man sich auch in Reisebussen anschnallen müsse. Ohne Bedeutung sei, dass gegen diese Gurtpflicht oftmals verstoßen werde. Daher sei der Schadensersatz, inklusive monatlicher Zahlungen, um 30 Prozent zu kürzen.
Das Gericht folgte jedoch auch nicht der Ansicht der Beklagten, es sei in erster Linie Sache der Klägerin gewesen, ähnlich wie bei Fahrgästen in Linienbussen, sich sicheren Halt zu verschaffen, so dass die Klägerin ihren Schaden vollständig oder zumindest überwiegend selbst tragen müsse. Die Notwendigkeit, in Linienbussen ständig auf sicheren Halt bedacht zu sein, resultiert primär aus der Häufigkeit des Fahrgastwechsels und der Haltestopps sowie der Notwendigkeit, dass sich Benutzer von Linienbussen während der Fahrt zwischen Tür und Sitzgelegenheit fortbewegen müssen. Sobald Fahrgäste ihren Sitzplatz eingenommen haben, erscheinen sie hingegen weniger stark gefährdet, weil der Kontakt zur Sitzfläche als solcher schon eine gewisse Sicherheit bietet. (ah)