Dies berichtet der Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer (WBO). Hintergrund ist die Neuformulierung von Artikel 36 Absatz 6 der Verkehrsregelverordnung. Diese untersagt die Nutzung des äußersten linken Fahrstreifens für Fahrzeuge, deren Geschwindigkeit auf maximal 100 km/h beschränkt ist.
Das Verbot gilt ausschließlich für Streckenabschnitte, auf denen die Autobahn dreispurig verläuft. So bleiben in jedem Fall zwei Spuren, die von Reisebussen benutzt werden dürfen. Zudem gibt es in der Schweiz sehr wenige Kilometer dreispuriger Autobahn. Die Neuregelung sollte daher nur wenig ins Gewicht fallen, teilt der WBO mit. (ah)